Revision eingelegt (BFH VI R 28/17)
Entscheidungsstichwort (Thema)
Lohnsteuerhaftung für die Übernahme von Steuerberatungskosten bei einer Nettolohnvereinbarung
Leitsatz (amtlich)
Die Übernahme von Steuerberatungskosten durch den Arbeitgeber im Rahmen einer Nettolohnvereinbarung kann im weitaus überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegen. Es ist nicht auf die jeweiligen Interessen des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers an der Vereinbarung einer Nettolohnvereinbarung insgesamt abzustellen, sondern allein auf die jeweiligen Interessen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer an der Erstellung der Steuererklärungen durch einen Steuerberater.
Normenkette
EStG § 19 Abs. 1, § 38 Abs. 1 S. 1, § 42d Abs. 1 Nr. 1
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist die Nachforderung von Lohnsteuer auf Steuerberatungskosten, die die Klägerin im Rahmen einer Entsendung von Arbeitnehmern übernimmt.
Die Klägerin ist … in der …branche tätig. Sie gehört nunmehr zum Konzernverbund der … mit Zentrale in … (CH), die ihrerseits Tochterunternehmen der … ist. Die Organisation und Abwicklung internationaler Arbeitnehmerentsendungen wird für den X-Konzern von der X International Services Switzerland S.A. global koordiniert. Der Konzern ist weltweit in 60 verschiedenen Ländern vertreten und beschäftigt ca. 26.000 Arbeitnehmer. Im Inland ist das Unternehmen mit der Klägerin vertreten, an den Standorten in A und B werden ca. 1.900 Arbeitnehmer beschäftigt.
Innerhalb des Konzerns wird der weltweite Austausch von Mitarbeitern gefördert. Die Einzelheiten sind konzernweit in "Assignment Policies" geregelt, u.a. der "International Assignment Policy" (Stand Januar 2009 und Januar 2013, s. Ordner, K1 und K2), der "Short-Term Assignment Policy" (Stand Juni 2005 und Juli 2012, s. Ordner, K3 und K4) und der "Rotational Assignment Policy" (Stand Juli 2006 und Juli 2012, s. Ordner, K5 und K6). Bestandteil der Fördermaßnahmen des Arbeitgebers ist dabei jeweils auch die Unterstützung des Arbeitnehmers bei der Erledigung der steuerlichen Pflichten sowohl im Herkunfts- als auch im Entsendeland. Hierzu wird den Arbeitnehmern im Vorfeld der Entsendung eine Steuerberatung durch einen von der Klägerin beauftragten Steuerberater angeboten (Pre-Assignment Tax Consultation). In den Policies wird hierzu ausgeführt, dass die Gesellschaft sieht, dass die Steuerangelegenheiten der zu entsendenden Mitarbeiter durch die internationale Entsendung aufwändiger würden. Die zu entsendenden Personen würden als Folge der Entsendung öfters Steuererklärungspflichten sowohl im Heimatland als auch im Gastland zu erfüllen haben. Daher werde erwartet, dass alle Entsendungswilligen im Vorfeld der Entsendung eine Steuerberatung in Anspruch nähmen, die dazu dienen solle, dem Entsendungswilligen die Unterstützung in Steuersachen durch die Gesellschaft während der Entsendung zu erläutern, die Erstellung eventuell notwendiger Steuererklärungen im Zusammenhang mit der Ankunft im Gastland bzw. dem Verlassen des Gastlandes zu erleichtern, einen Überblick darüber zu verschaffen, wie der Entsendungswillige während des Entsendezeitraums besteuert würde und den Ablauf des von dem Entsendungswilligen zu erfüllenden Besteuerungsverfahrens zu erläutern. Diese Steuerberatung solle jeweils im Heimatland im Vorfeld der Abreise durch einen von der Gesellschaft bestellten Berater erfolgen. Von dieser steuerlichen Beratung sollten jeweils nicht andere persönliche Einkommensbestandteile des Entsendungswilligen und seiner Familie betroffen und umfasst sein, jede spezifische Beratung in dieser Hinsicht sollte auf Rechnung des Entsendungswilligen erfolgen (siehe Policies, Stand 2006 - 2009 (Ordner, K1, K 3 und K 5), jeweils Tz. 2.1.4 und Policies, Stand 2012 - 2013 (Ordner, K 2, K 4 und K 6), jeweils Tz. 4.2). Zudem gewährt die Gesellschaft für die Jahre des Wechsels zwischen Herkunfts- und Entsendeland die Erstellung der Steuererklärung für beide Länder und für die Jahre, in denen der Mitarbeiter nur im Entsendeland tätig ist, die Erstellung der persönlichen Einkommensteuererklärung des Mitarbeiters im Gastland. Keine Erstattung wird gewährt für die Erstellung nachfolgender Steuererklärungen im Herkunftsland, die eventuell durch andere Einkommensquellen des Mitarbeiters veranlasst sind. Die Unterstützung durch die Gesellschaft wird nur gewährt, wenn der Entsendungswillige den von der Gesellschaft benannten steuerlichen Berater in Anspruch nimmt. Sollte er einen anderen steuerlichen Berater beauftragen, leistet die Gesellschaft weder Unterstützung noch eine Erstattung oder eine Barauszahlung. Auf den übrigen Inhalt der Bestimmungen über die Unterstützung in Steuersachen (siehe Policies, Stand 2006 - 2009 (Ordner, K1, K 3 und K 5), jeweils Tz. 3.3.1 - 3.3.2 und Policies, Stand 2012 - 2013 (Ordner, K 2, K 4 und K 6), jeweils Tz. 4.1 - 4.3) wird verwiesen.
Im Bericht vom 5. Juli 2013 (s. Bl. 3-14 Lohnsteuerakte Arbeitgeber) über eine am 15. Oktober 2012 beg...