Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (BFH VI B 112/19)
Entscheidungsstichwort (Thema)
Fahrtkosten und Verpflegungsmehraufwendungen: Erste Tätigkeitsstätte bei einem Feuerwehrmann
Leitsatz (amtlich)
Bei einem Feuerwehrmann, der arbeitsvertraglich täglich einer von vier möglichen Einsatzstellen zugeordnet werden kann, liegt - da es auf die ex-ante-Betrachtung ankommt - keine erste Tätigkeitsstätte vor, auch wenn er tatsächlich stets nur an einem der vier möglichen Einsatzorte tätig war.
Normenkette
EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4, Abs. 4 i.d. Fassung ab 2014
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist die erste Tätigkeitsstätte bei einem Feuerwehrmann.
Der Kläger ist bei der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Verteidigungslastenverwaltung in A als Feuerwehrmann angestellt. Im Streitjahre 2016 war er an 112 Tagen in der Feuerwache des US Krankenhauses B eingesetzt. Diese ist 15 km von seinem Wohnort in C entfernt.
In seiner Einkommensteuererklärung für 2016 machte der Kläger Fahrtkosten in Höhe von 1.008 € als Reisekosten geltend. Zudem machte er Verpflegungsmehraufwendungen für Abwesenheit von mehr als 24 Stunden an 33 Tagen geltend.
Der Beklagte setzte im Einkommensteuerbescheid vom 01.02.2018 nur die Entfernungspauschale an in Höhe von 504 €. Die Verpflegungsmehraufwendungen berücksichtigte er nicht.
Der dagegen gerichtete Einspruch, mit dem der Kläger geltend machte, nach seinem Arbeitsvertrag zum Einsatz an den vom Arbeitgeber bestimmten Dienststellen verpflichtet zu sein, wurde mit Einspruchsentscheidung vom 07.05.2018 als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung führte der Beklagte aus, zwar befinde die erste Tätigkeitsstätte des Klägers sich nicht in B. Der Kläger sei im Streitjahr jedoch ausschließlich in B tätig gewesen. Deshalb könne nur die Entfernungspauschale angesetzt werden.
Zur Begründung seiner Klage trägt der Kläger vor, laut Arbeitsvertrag (Bl. 13 PA) sei er verpflichtet, seinen Dienst - jeweils 24-Stunden-Schichten - nach besonderer Einzelweisung alternativ an den Einsatzstellen A (zwei mögliche Einsatzstellen), B und Flugplatz X zu verrichten. Der Arbeitgeber habe arbeitsrechtlich wegen der erforderlichen Flexibilität bewusst keine Zuordnung zu einer bestimmten Einsatzstelle getroffen. Eine organisatorische Über- bzw. Unterordnung zwischen den möglichen Einsatzstellen liege nicht vor. Die geschuldete Tätigkeit unterschiede sich qualitativ nicht an den einzelnen Orten. Eine dauerhafte Zuordnung zu einer bestimmten Einsatzstelle sei seitens des Arbeitgebers nicht erfolgt. Der jeweilige Einsatzort unterliege deshalb aus Sicht des Arbeitgebers aus guten Grund seinem kurzfristigen Dispositionsrecht. Arbeitsrechtlich sei daher jederzeit eine ggf. sogar täglich wechselnde Bestimmung des Einsatzortes möglich. Somit liege eine erste Tätigkeitsstätte im Streitfall nicht vor.
Der Kläger übe damit eine Auswärtstätigkeit aus. Infolge der fehlenden dauerhaften Zuordnung zu einem bestimmten Einsatzort und der ständig vorhandenen Möglichkeit, von heute auf morgen an einer anderen Tätigkeitsstätte eingesetzt zu werden, sei es dem Kläger nicht möglich, durch eigenes Verhalten (entsprechende Wohnsitznahme, Fahrgemeinschaft) mindernd auf die entstehenden Kosten einzuwirken.
Es sei auch kein Ort vorhanden, den der Kläger typischer Weise dauerhaft arbeitstäglich aufzusuchen habe. Ebenso wenig müsse er mehrere Einsatzstellen nacheinander aufsuchen.
Lediglich weil der Kläger im Streitjahr tatsächlich nur in B eingesetzt gewesen sei, habe das beklagte Finanzamt die Anerkennung wechselnder Einsatzstellen versagt. Dies beruhe aber nicht auf einer dauerhaften Zuordnung des Klägers zur Feuerwache in B, sondern auf dem ständig neu ausgeübten Dispositionsrecht des Arbeitgebers. Die rückwirkende Betrachtung des Finanzamts widerspreche der Gesetzeslage, wonach eine ex-ante-Betrachtung vorzunehmen sei.
Der Kläger beruft sich auf die Urteile des FG Münster vom 15.12.2011 - 13 K 456/10 und des Niedersächsischen FG vom 30.11.2016 - 9 K 130/16.
Selbst wenn man eine erste Tätigkeitsstätte fingiere, habe dies Auswirkungen nur auf den Ansatz der Entfernungspauschale. Die Verpflegungsmehraufwendungen seien für die ersten drei Monate anzuerkennen. Der Drei-Monats-Zeitraum beginne wegen vorheriger Erkrankung des Klägers am 17.08.2016 neu. Somit würden für 33 Schichten Verpflegungsmehraufwendungen beantragt (792 €).
Der Kläger beantragt schriftsätzlich,
den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2016 vom 6. Juli 2018 dahin zu ändern, dass weitere Fahrtkosten in Höhe von 504 € als Werbungskosten berücksichtigt werden.
Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen,
hilfsweise, die Revision zuzulassen.
Er trägt ergänzend zur Begründung der Einspruchsentscheidung vor, das Urteil des FG Münster betreffe das Streitjahr 2008 und damit eine andere Rechtslage. Gegen das Urteil des Niedersächsischen FG sei Revision eingelegt worden; das Verfahren sei beim BFH unter dem Aktenzeichen VI R 6/17 anhängig....