Aus der Finanzausgleichsmasse A werden vorweg entnommen:

 

1.

die Zuweisungen nach § 11 Absatz 1;

 

2.

die Sachkostenbeiträge nach § 17 und § 18a Absatz 2;

 

3.

die Zuweisungen nach § 21;

 

4.

die Zuweisungen nach § 29;

 

5.

 

a)

[1]225 630 000 Euro für die Zuweisung nach § 15 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Gesetzes über die Planung, Organisation und Gestaltung des öffentlichen Personennahverkehrs,

Von 2021 bis 2022:

a)

208 963 333 Euro im Jahr 2021, 217 296 666 Euro im Jahr 2022 und 225 630 000 ab dem Jahr 2023 für die Zuweisung nach § 15 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Gesetzes über die Planung, Organisation und Gestaltung des öffentlichen Personennahverkehrs,

Bis 31.12.2020:

a)

die Ausgleichsbeträge nach § 15 Absatz 1 des Gesetzes über die Planung, Organisation und Gestaltung des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNVG) sowie 50 Prozent der Zuweisungen nach § 15 Absatz 3 ÖPNVG,

 

b)

zwei Drittel der für die Ausgleichsbeträge nach § 6a des Allgemeinen Eisenbahngesetzes erforderlichen Beträge für

aa)

Unternehmen, die von Gemeinden, Gemeindeverbänden und Zweckverbänden betrieben werden,

bb)

rechtlich selbständige Unternehmen des privaten Rechts, an denen Gemeinden, Gemeindeverbände oder Zweckverbände allein oder mit mehr als 50 Prozent beteiligt sind;

 

6.

der auf die kommunalen Schulträger entfallende Anteil an dem vom Land an Verwertungsgesellschaften zu zahlenden Betrag zur pauschalen Abgeltung urheberrechtlicher Ansprüche für die Vervielfältigung von Unterrichtsmaterialien in Schulen und für das öffentliche Zugänglichmachen von Werken oder Werkteilen über elektronische Medien für den Schulunterricht;

 

7.

die Zuweisungen nach § 29b und § 29e[2];

 

8.

50 Prozent des Erstattungsbetrags nach § 15 Absatz 3 des Landes-Bodenschutz- und Altlastengesetzes;

 

9.

[3]2,57 Millionen Euro für pädagogische schulische Netze sowie für die Bereitstellung von Schulmaterialien in elektronischer Form;

Von 2018 bis 2021:

9.

in den Jahren 2018 und 2019 jeweils 2,72 Millionen Euro und ab dem Jahr 2020 jährlich 2,42 Millionen Euro für pädagogische schulische Netze sowie für die Bereitstellung von Schulmaterialien in elektronischer Form;

 

10.

die auf die kommunalen Schulträger entfallenden Kosten an dem vom Land zu zahlenden Betrag für den Betrieb von Geräten zur Nachrichtenübermittlung an Schulen im Krisenfall;

 

11.

50 Prozent des Betrags, den das Land im Einvernehmen mit den kommunalen Landesverbänden der Stadt Staufen nach Abzug der von der Stadt zu tragenden Eigenbeteiligung für Sanierungsmaßnahmen zur Bewältigung der Hebungskatastrophe gewährt;

 

12.

11 Millionen Euro ab dem Jahr 2015 zur Kofinanzierung von Bundesmitteln nach dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz;

 

13.

50 Prozent des Betrags, den das Land für Hilfen nach schweren Naturereignissen und Unglücksfällen an Kommunen und Private gewährt. 1Zur Gewährung der Hilfen erlässt das Innenministerium eine Verwaltungsvorschrift;

 

14.

[4]die in § 5 der E-Government-Vereinbarung Land – Kommunen Baden-Württemberg vereinbarte finanzielle Beteiligung der Kommunen;

 

15.

[5]260 000 Euro im Jahr 2024 zur Stärkung des öffentlichen Bibliothekswesens.

[1] Buchst. a) geändert durch Haushaltsbegleitgesetz 2023/2024. Anzuwenden ab 01.01.2023.
[2] Eingefügt durch Gesetz zur Änderung des Kindertagesbetreuungsgesetzes, des Finanzausgleichsgesetzes und der Kindertagesstättenverordnung. Anzuwenden ab 01.01.2020.
[3] Nr. 9 geändert durch Haushaltsbegleitgesetz 2022. Anzuwenden ab 01.01.2022.
[4] Nr. 14 angefügt durch Gesetz zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes und des Kindertagesbetreuungsgesetzes. Anzuwenden ab 01.01.2019.
[5] Nr. 15 angefügt durch Gesetz zur Änderung des Kindertagesbetreuungsgesetzes, des Finanzausgleichsgesetzes und der Kindertagesstättenverordnung. Anzuwenden ab 15.07.2023.

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