Aus der Finanzausgleichsmasse A werden vorweg entnommen:
1. |
die Zuweisungen nach § 11 Absatz 1; |
2. |
3. |
die Zuweisungen nach § 21; |
4. |
die Zuweisungen nach § 29; |
5. |
Von 2021 bis 2022:
Bis 31.12.2020:
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7. |
8. |
50 Prozent des Erstattungsbetrags nach § 15 Absatz 3 des Landes-Bodenschutz- und Altlastengesetzes; |
9. |
[3]2,57 Millionen Euro für pädagogische schulische Netze sowie für die Bereitstellung von Schulmaterialien in elektronischer Form; |
Von 2018 bis 2021:
9. |
in den Jahren 2018 und 2019 jeweils 2,72 Millionen Euro und ab dem Jahr 2020 jährlich 2,42 Millionen Euro für pädagogische schulische Netze sowie für die Bereitstellung von Schulmaterialien in elektronischer Form; |
10. |
die auf die kommunalen Schulträger entfallenden Kosten an dem vom Land zu zahlenden Betrag für den Betrieb von Geräten zur Nachrichtenübermittlung an Schulen im Krisenfall; |
12. |
11 Millionen Euro ab dem Jahr 2015 zur Kofinanzierung von Bundesmitteln nach dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz; |
14. |
[4]die in § 5 der E-Government-Vereinbarung Land – Kommunen Baden-Württemberg vereinbarte finanzielle Beteiligung der Kommunen; |
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