(1) Die den Stadt- und Landkreisen durch die Auflösung der Landeswohlfahrtsverbände entstehenden Be- und Entlastungen werden ab dem Jahr 2005 jährlich aufkommensneutral zwischen den Stadt- und Landkreisen ausgeglichen.

 

(2) 1Dem Ausgleich liegen zugrunde

 

1.

die Belastungen der Stadt- und Landkreise mit Zweckausgaben, die sich im Jahr 2003 ergeben hätten, wenn der Aufgabenübergang nach § 2 des Gesetzes zur Auflösung der Landeswohlfahrtsverbände bereits am 1. Januar 2003 erfolgt wäre. 2Dabei sind Einnahmen unter Berücksichtigung der bundesrechtlichen Kostenerstattungsregelungen mit Ausnahme der im Jahr 2003 geltenden Regelung nach § 103 Absatz 1 Satz 2 des Bundessozialhilfegesetzes abzusetzen. 3Ist der Durchschnitt der Eingliederungshilfenettoausgaben der Jahre 2003 und 2008 geringer als die Ausgaben nach Satz 1, ist dem Ausgleich der Durchschnittsbetrag zugrunde zu legen;

 

2.

die Entlastungen durch den Wegfall der Landeswohlfahrtsumlagen, soweit sie auf die in Nummer 1 genannten Belastungen nach Abzug der Mehreinnahmen in Nummer 3 entfallen, nach den im Jahr 2005 maßgebenden Bemessungsgrundlagen;

 

3.

die Mehreinnahmen durch die Umschichtung der bisherigen Schlüsselzuweisungen an die Landeswohlfahrtsverbände in die Schlüsselzuweisungen der Stadt- und Landkreise unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf die Finanzausgleichsumlage nach den im Jahr 2005 maßgebenden Bemessungsgrundlagen.

4Die Verteilung der Entlastungen nach Nummer 2 und der Mehreinnahmen nach Nummer 3 auf die Stadt- und Landkreise werden jährlich auf der Basis der Steuerkraftsummen und Bemessungsgrundlagen des jeweiligen Jahres neu ermittelt.

 

(3) Die Belastungen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 werden von den Landeswohlfahrtsverbänden bis zum 30. September 2004 ermittelt und festgestellt.

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