(1) 1Gemeinden, Gemeindeverwaltungsverbände und Landkreise, die Personen in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis einstellen, erhalten zu den Kosten der Ausbildung während des Einführungspraktikums eine einmalige Zuweisung aus der Finanzausgleichsmasse A. 2Die Zuweisung beträgt je auszubildender Person 5 881 Euro. 3Sie erhöht oder vermindert sich um den durchschnittlichen Prozentsatz der Änderung der Unterhaltsbeihilfen für Auszubildende.

 

(2) Die den Anwärterinnen und Anwärtern für den gehobenen Verwaltungsdienst und den Anwärterinnen und Anwärtern für den gehobenen Dienst im digitalen Verwaltungsmanagement[2] bis zur Ablegung der Laufbahnprüfung zu zahlenden Bezüge sowie die Entschädigungen nach dem Landesreisekostengesetz und dem Landesumzugskostengesetz werden dem Land zu 95 Prozent aus der Finanzausgleichsmasse erstattet.

[1] Angefügt durch Haushaltsbegleitgesetz 2020/21. Anzuwenden ab 01.01.2020.
[2] Eingefügt durch Haushaltsbegleitgesetz 2020/21. Anzuwenden ab 01.01.2020.

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