(1) bis (17 (weggefallen)

 

(18) 1Für die bei den unteren Verwaltungsbehörden nach dem 31. Dezember 1989 im Landesdienst verbleibenden Beamtinnen und Beamten des mittleren und gehobenen Dienstes, ausgenommen die Beamtinnen und Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst, haben die einzelnen Stadtund Landkreise dem Land pauschal zu erstatten:

 

1.

für jede Beamtin und jeden Beamten des mittleren Dienstes 43.180 Euro;

 

2.

für jede Beamtin und jeden Beamten des gehobenen Dienstes 55.030 Euro;

 

3.

nach Eintritt des Versorgungsfalles für die Zeit der Zahlung von Ruhegehalt 73 Prozent und für die Zeit der Zahlung von Witwen- oder Witwergeld 44 Prozent dieser Beträge.

2§ 29 Absatz 1 Satz 3 und § 33 Absatz 1 Satz 2 gelten entsprechend. 3Für die im Dienst der Stadt- und Landkreise verbleibenden Beamtinnen und Beamten des mittleren und gehobenen Dienstes der unteren Schulaufsichtsbehörden gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. 4Für die bei den Landratsämtern eingesetzten und vom Land übernommenen ehemaligen vollbeschäftigten Tierärztinnen und Tierärzte der Gemeinden gelten Satz 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass je Tierärztin und je Tierarzt im Jahr 2018 ein Betrag von 73.610 Euro zugrunde gelegt wird. 5Die Zahl der Beamtinnen und Beamten und Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, für die die Personalausgaben zu erstatten sind, richtet sich nach dem Stand am 30. Juni des jeweiligen Jahres. 6Die Erstattungsbeträge werden am 10. September des jeweiligen Jahres fällig.

             

(19) bis (33) (weggefallen)

 

(34) Absatz 18 Satz 1 Nummer 3 ist nicht anzuwenden auf die im Zusammenhang mit der Übertragung der Aufgaben nach Artikel 1 des Verwaltungsstruktur-Reformgesetzes im Landesdienst verbleibenden Beamtinnen und Beamten.

 

(35) Abweichend von § 11 Absatz 2 tragen die Stadt- und Landkreise die für ihr Gebiet vom Land zurück erstattete Grunderwerbsteuer in Höhe von 55,5 Prozent, soweit es sich um die Rückerstattungen für bis zum 31. Dezember 2011 gezahlte Grunderwerbsteuer handelt.

 

(36) 1Für die Jahre 2012 und 2013 bleibt die vom Statistischen Landesamt auf der Grundlage der Volkszählung 1987 weitergeführte Bevölkerungsfortschreibung bestimmend. 2Im Jahr 2014 wird die vom Statistischen Landesamt auf der Grundlage der Volkszählung 1987 weitergeführte Bevölkerungsfortschreibung zum 30. Juni 2012 zu 50 Prozent und die auf der Grundlage des Zensus 2011 weitergeführte Bevölkerungsfortschreibung zum 30. Juni 2013 zu 50 Prozent berücksichtigt. 3Im Jahr 2015 wird die vom Statistischen Landesamt auf der Grundlage der Volkszählung 1987 weitergeführte Bevölkerungsfortschreibung zum 30. Juni 2012 zu 25 Prozent und die auf der Grundlage des Zensus 2011 weitergeführte Bevölkerungsfortschreibung zum 30. Juni 2014 zu 75 Prozent berücksichtigt.

 

(37)[1] Der Finanzausgleichsmasse A werden die für das Jahr 2017 entstandenen Ausgleichsbeträge nach § 45 a des Personenbeförderungsgesetzes vorweg entnommen.

(38)[2]

 

(38) Die Auszahlung des Erhöhungsbetrages von 70 Millionen Euro nach Artikel 3 Nummer 4 des Gesetzes zur Änderung des Kindertagesbetreuungsgesetzes, des Finanzausgleichsgesetzes und der Kindertagesstättenverordnung hat spätestens mit der Festsetzung der Leistungen nach § 32 Absatz 1 zu erfolgen.

 

(39)[3] 1Die Gemeinden erhalten zur Kompensation coronabedingter Gewerbesteuermindereinnahmen im Jahr 2020 Zuweisungen von 1,881 Milliarden Euro. 2Die Zuweisungen werden unter Berücksichtigung von § 6 Absatz 5 auf Basis des jeweiligen gemeindlichen Gewerbesteuernettoaufkommens der Jahre 2017 bis 2019 in Relation zum Gesamtgewerbesteuernettoaufkommen dieser Jahre auf die Gemeinden verteilt. 3Veränderungen des Datenstandes nach dem 1. Oktober 2020 werden nicht berücksichtigt. 4Die Zuweisungen sind spätestens zum 31. Dezember 2020 zu leisten. 5Die Überweisung erfolgt an die Stadt- und Landkreise. 6Die Landkreise leiten die Zuweisungen unverzüglich an die kreisangehörigen Gemeinden weiter. 7Die Zuweisungen nach Satz 1 werden im kommunalen Finanzausgleich des Jahres 2022 bei der Bemessung der Steuerkraftmesszahl nach § 6 berücksichtigt. 8Der Anrechnungshebesatz beträgt bei einem Gewerbesteuerhebesatz im Jahr 2020

 

1.

von bis zu 290 Prozent 290 Prozent,

 

2.

von über 290 Prozent den tatsächlichen 2. bis 350 Prozent Hebesatz des Jahres 2020 und

 

3.

von über 350 Prozent 350 Prozent.

9§ 6 Absätze 2 bis 4 gelten entsprechend.

 

(40)[4] 1Zur Kompensation der Auswirkungen der Berücksichtigung der Einwohnerdichte bei der Bemessung der Gemeindeschlüsselzuweisungen erhalten die Gemeinden, die im Jahr 2021 geringere Zuweisungen erhalten als sie nach dem im Jahr 2020 geltenden Recht erhalten hätten, ab dem Jahr 2021 Zuweisungen aus einem Betrag von 25 Millionen Euro. 2Die Zuweisungen werden im Verhältnis der Abweichung im Jahr 2021 verteilt. 3Die Zuweisungsbeträge werden durch gemeinsame Rechtsverordnung des Finanzministeriums und des Innenministeriums festgesetzt. 4Die Zuweisungen sind am 10. Juni des laufenden Jahres fällig. 5Sie werde...

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