(1) Das Statistische Landesamt ermittelt die für die Leistungen nach den §§ 4, 5, 7a, 8, § 11 Absatz 1, §§ 16, 17, [Vom 01.01.2019 bis 31.12.2019: 17a, ] [1]20, 21, 22, 25, 26, § 27 Absatz 1, §§ 28 bis 29e[2] [Von 2017 bis 2019: §§ 28 bis 29d], die für die Aufteilung nach § 13 Absatz 3, die für die Umlagen nach den §§ 1a und 35 sowie die Ausgleichsbeträge nach § 22 maßgebenden Bemessungsgrundlagen und setzt die Leistungen nach den §§ 4, 5, 7a, 8, § 11 Absatz 1, und 4 [3]§§ 16 bis 18, 20, 21, 21a, 22, 25, 26, § 27 Absatz 1, §§ 28 bis 29e[4] [Von 2017 bis 2019: §§ 28 bis 29d], die Finanzausgleichsumlage (§ 1a) sowie die Ausgleichsbeträge nach § 22 fest.

 

(2) 1Ein Bescheid über Leistungen nach dem 1. oder 2. Abschnitt kann berichtigt werden, wenn die Berichtigung innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe des Bescheids schriftlich von der oder dem Betroffenen beim Statistischen Landesamt beantragt oder vom Statistischen Landesamt der oder dem Betroffenen angezeigt worden ist. 2Unabhängig davon ist eine Berichtigung möglich, wenn unrichtige Angaben der Zuweisungsempfängerin oder des Zuweisungsempfängers zu höheren Leistungen geführt haben.

 

(3) Widerstreitet die Berichtigung der Festsetzungen eines Finanzausgleichsjahres nach Absatz 2 den Festsetzungen eines anderen Finanzausgleichsjahres, sind insoweit auch die Festsetzungen des anderen Finanzausgleichsjahres zu berichtigen.

[1] Eingefügt durch Gesetz zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes und des Kindertagesbetreuungsgesetzes. Gestrichen durch Gesetz zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes. Anzuwenden für 2019.
[2] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Kindertagesbetreuungsgesetzes, des Finanzausgleichsgesetzes und der Kindertagesstättenverordnung. Anzuwenden ab 01.01.2020.
[3] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes und des Kindertagesbetreuungsgesetzes. Anzuwenden ab 01.01.2019.
[4] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Kindertagesbetreuungsgesetzes, des Finanzausgleichsgesetzes und der Kindertagesstättenverordnung. Anzuwenden ab 01.01.2020.

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