(1) Bescheide nach § 32 Absatz 1 können vollständig durch automatisierte Einrichtungen erlassen werden.

 

(2) 1Abweichend von § 41 Absatz 2 a Satz 3 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes gilt ein zum Abruf bereitgestellter Bescheid am dritten Tag nach Absendung der elektronischen Benachrichtigung über die Bereitstellung des Bescheides an die abrufberechtigte Person als bekannt gegeben. 2Im Zweifel hat das Statistische Landesamt den Zugang der Benachrichtigung nach Satz 1 nachzuweisen. 3Gelingt der Nachweis nicht, so gilt der Bescheid in dem Zeitpunkt als bekannt gegeben, in dem die abrufberechtigte Person den bereitgestellten Bescheid abgerufen hat. 4§ 41 Absatz 2 a Sätze 4 und 5 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes finden keine Anwendung.

[1] § 32a eingefügt durch Gesetz zur Änderung des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes und anderer Gesetze. Anzuwenden ab 17.02.2021.

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