(1) Aus der Finanzausgleichsmasse B werden vorweg entnommen:

 

1.

für Zuweisungen an den Ausgleichstock 120 Millionen Euro im Jahr 2023 und 140 Millionen Euro ab dem Jahr 2024[1] [Von 2019 bis 2022: 97 Millionen Euro];

 

2.

[2]für die Förderung von Investitionen der Gemeinden und Gemeindeverbände nach Maßgabe des Staatshaushaltsplans und für Zuweisungen nach den §§ 16 und 20 (Kommunaler Investitionsfonds) 1 115 Millionen Euro.

Bis 31.12.2022:

2.

für die Förderung von Investitionen der Gemeinden und Gemeindeverbände nach Maßgabe des Staatshaushaltsplans und für Zuweisungen nach den §§ 16 und 20 (Kommunaler Investitionsfonds) 1 108 Millionen Euro im Jahr 2020 und 1 115 Millionen Euro ab dem Jahr 2021[3] [Von 2018 bis 2019: 930 Millionen Euro im Jahr 2018 und 950 Millionen Euro ab dem Jahr 2019].

 

(2) Der Rest der Finanzausgleichsmasse B wird für Zuweisungen nach § 4 (Kommunale Investitionspauschale) verwendet.

 

(3) Aus dem Kommunalen Investitionsfonds können auch Zuwendungen gewährt werden

 

1.

an nicht kommunale Träger zur Stadterneuerung und im Rahmen des Entwicklungsprogramms Ländlicher Raum sowie zur Förderung von Altenhilfeeinrichtungen, Behinderteneinrichtungen, Einrichtungen der Gefährdetenhilfe und für Suchtkranke;

 

2.

an kommunale, freigemeinnützige, kirchliche und private Träger zur Förderung von Krankenhäusern nach § 10 Absatz 1 und 2 des Landeskrankenhausgesetzes Baden-Württemberg.

[1] Geändert durch Haushaltsbegleitgesetz 2023/2024. Anzuwenden ab 01.01.2023.
[2] Nr. 2 geändert durch Haushaltsbegleitgesetz 2023/2024. Anzuwenden ab 01.01.2023.
[3] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Kindertagesbetreuungsgesetzes, des Finanzausgleichsgesetzes und der Kindertagesstättenverordnung. Anzuwenden ab 01.01.2020.

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