(1) Aus der Finanzausgleichsmasse B werden vorweg entnommen:
1. |
für Zuweisungen an den Ausgleichstock 120 Millionen Euro im Jahr 2023 und 140 Millionen Euro ab dem Jahr 2024[1] [Von 2019 bis 2022: 97 Millionen Euro]; |
2. |
[2]für die Förderung von Investitionen der Gemeinden und Gemeindeverbände nach Maßgabe des Staatshaushaltsplans und für Zuweisungen nach den §§ 16 und 20 (Kommunaler Investitionsfonds) 1 115 Millionen Euro. |
Bis 31.12.2022:
2. |
für die Förderung von Investitionen der Gemeinden und Gemeindeverbände nach Maßgabe des Staatshaushaltsplans und für Zuweisungen nach den §§ 16 und 20 (Kommunaler Investitionsfonds) 1 108 Millionen Euro im Jahr 2020 und 1 115 Millionen Euro ab dem Jahr 2021[3] [Von 2018 bis 2019: 930 Millionen Euro im Jahr 2018 und 950 Millionen Euro ab dem Jahr 2019]. |
(2) Der Rest der Finanzausgleichsmasse B wird für Zuweisungen nach § 4 (Kommunale Investitionspauschale) verwendet.
(3) Aus dem Kommunalen Investitionsfonds können auch Zuwendungen gewährt werden
2. |
an kommunale, freigemeinnützige, kirchliche und private Träger zur Förderung von Krankenhäusern nach § 10 Absatz 1 und 2 des Landeskrankenhausgesetzes Baden-Württemberg. |
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