(1) Die Kommunale Investitionspauschale (§ 3a Absatz 2) wird auf die Gemeinden im Verhältnis ihrer nach Absatz 2 umgerechneten Einwohnerzahlen verteilt und soll grundsätzlich für Investitions- und Unterhaltungsmaßnahmen verwendet werden.
(2) Die Einwohnerzahlen werden bei Gemeinden mit einer Steuerkraftsumme (§ 38 Absatz 1) je Einwohnerin oder Einwohner von
1. |
bis unter 75 Prozent des Landesdurchschnitts mit 125 Prozent, |
2. |
75 Prozent bis unter 85 Prozent des Landesdurchschnitts mit 115 Prozent, |
3. |
85 Prozent bis unter 95 Prozent des Landesdurchschnitts mit 105 Prozent, |
4. |
95 Prozent bis unter 105 Prozent des Landesdurchschnitts mit 100 Prozent, |
5. |
105 Prozent bis unter 115 Prozent des Landesdurchschnitts mit 95 Prozent, |
6. |
115 Prozent bis unter 125 Prozent des Landesdurchschnitts mit 85 Prozent, |
7. |
125 Prozent und mehr des Landesdurchschnitts mit 75 Prozent |
angesetzt.
Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen