(1) Die Bedarfsmesszahl eines Landkreises wird berechnet, indem der Gesamtansatz (Absatz 2) mit dem Grundbetrag (Absatz 5) vervielfältigt wird.

 

(2) Der Gesamtansatz wird aus dem Hauptansatz (Absatz 3) und dem Schüleransatz (Absatz 4) gebildet.

 

(3)[1] Der Hauptansatz eines Landkreises entspricht seiner Einwohnerzahl (§ 30).

Von 2015 bis 2020:

(3) 1Der Hauptansatz eines Landkreises entspricht seiner Einwohnerzahl (§ 30). 2Ab dem Jahr 2016 wird die Einwohnerzahl der Landkreise Zwickau mit 3,16 Prozent, Görlitz mit 4,08 Prozent und Nordsachsen mit 4,02 Prozent vervielfältigt und zum Hauptansatz hinzugezählt.

 

(4) 1Der Schüleransatz wird den Landkreisen gewährt. soweit sie Schulträger sind. 2Die Regelung in § 7 Absatz 4 Satz 1 bis 13[2] [Bis 31.12.2020: § 7 Absatz 4 Satz 1 bis 12 ] gilt entsprechend. 3Der Schüleransatz beträgt 185 Prozent[3] [Bis 31.12.2020: 274 Prozent] der Schülerzahl nach § 7 Absatz 4 Satz 4 bis 13[4] [Von 2017 bis 2020: Satz 4 bis 12].

 

(5) § 7 Absatz 6[5] [Bis 31.12.2022: § 7 Absatz 5] gilt entsprechend.

[1] Abs. 3 geändert durch Drittes Gesetz zu den Finanzbeziehungen zwischen dem Freistaat Sachsen und seinen Kommunen. Anzuwenden ab 01.01.2021.
[2] Geändert durch Drittes Gesetz zu den Finanzbeziehungen zwischen dem Freistaat Sachsen und seinen Kommunen. Anzuwenden ab 01.01.2021.
[3] Geändert durch Drittes Gesetz zu den Finanzbeziehungen zwischen dem Freistaat Sachsen und seinen Kommunen. Anzuwenden ab 01.01.2021.
[4] Geändert durch Drittes Gesetz zu den Finanzbeziehungen zwischen dem Freistaat Sachsen und seinen Kommunen. Anzuwenden ab 01.01.2021.
[5] Geändert durch Viertes Gesetz zu den Finanzbeziehungen zwischen dem Freistaat Sachsen und seinen Kommunen. Anzuwenden ab 01.01.2023.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge