1 Leitsatz
Nicht jedes mit der geltenden Rechts- und Sozialordnung in Einklang stehende wirtschaftliche Interesse des Mieters ist geeignet, ein berechtigtes Interesse i. S. d. § 553 Abs. 1 BGB an der teilweisen Gebrauchsüberlassung der Mietsache zu begründen.
2 Normenkette
§ 553 Abs. 1 BGB
3 Das Problem
Der Mieter einer 3-Zimmer-Wohnung wollte 2 Zimmer untervermieten, um mit der dadurch erzielten Miete die Miete einer Doppelhaushälfte am Stadtrand zu finanzieren, in der er mit seiner Familie wohnt.
4 Die Entscheidung
Den Mietern steht nach einem Urteil des LG Berlin ein Anspruch auf Gestattung der Untervermietung gem. § 553 Abs. 1 BGB nicht zu. Gemäß § 553 Abs. 1 Satz 1 BGB kann der Mieter von Wohnraum vom Vermieter die Erlaubnis verlangen, einen Teil des Wohnraums einem Dritten zum Gebrauch zu überlassen, wenn für den Mieter nach Abschluss des Mietvertrags ein berechtigtes Interesse besteht. Ein solches liegt vor, wenn es vernünftige Gründe auf Seiten des Mieters gibt, die seinen Wunsch nach Überlassung eines Teils der Wohnung an Dritte nachvollziehbar erscheinen lassen. Berechtigt ist jedes Interesse des Mieters von nicht ganz unerheblichem Gewicht, das mit der geltenden Rechts- und Sozialordnung in Einklang steht.
Vorliegend kommt dem Mieter an dem geltend gemachten Interesse an der Senkung seiner Mietbelastung kein erhebliches Gewicht zu. § 553 Abs. 1 BGB dient nämlich ausschließlich dem Bestandsschutz. Das Mietverhältnis soll auch dann aufrechterhalten bleiben, wenn der Mieter aufgrund veränderte Umstände (z. B. Auszug des Partners) ein Interesse daran hat, einen Teil des Wohnraums an Dritte zu überlassen. Dementsprechend kommt es für die Bemessung des hinreichenden Gewichts des vom Mieter verfolgten wirtschaftlichen Interesses vornehmlich darauf an, ob die zum Zwecke der Erzielung von Untermieteinnahmen beabsichtigte Gebrauchsüberlassung dem Fortbestand des den Hauptwohnsitz des Mieters betreffenden Mietverhältnisses dient oder lediglich sonstigen wirtschaftlichen Interessen des Mieters. Diesen kommt ein erhebliches Gewicht allenfalls dann zu, wenn sie denjenigen Interessen des Mieters entsprechen, die mit dem fortdauernden Bestand des seinen Hauptwohnsitz betreffenden Mietverhältnisses im Zusammenhang stehen.
Dazu zählt das Interesse am Bestand eines durch Untermieteinnahmen zu finanzierenden Nebenwohnsitzes nur dann, wenn es sich bei diesem – so wie etwa im Fall eines zeitweiligen Auslandsaufenthalts des Mieters – um den ehemaligen Hauptwohnsitz des Mieters handelt und die Gebrauchsüberlassung im Zusammenhang mit der (Doppel-)Eigenschaft des Nebenwohnsitzes als voraussichtlich auch zukünftigen Hauptwohnsitz des Mieters steht (so BGH, Urteil v. 11.6.2014, VIII ZR 349/13). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt, da es sich bei der streitgegenständlichen Wohnung lediglich um einen bloßen Nebenwohnsitz des Mieters handelt und der Mieter auch nicht beabsichtigt, dort in Zukunft wieder seinen Hauptwohnsitz zu begründen.
5 Entscheidung
LG Berlin, Urteil v. 17.3.2022, 67 S 286/21