Rz. 49

Die Scheidung wird beim zuständigen Gericht beantragt. Antragsteller können beide Ehegatten gemeinsam oder ein Ehegatte allein sein, § 28 AL. Ein Antrag der ersten Stufe könnte wie folgt aussehen, muss allerdings in finnischer oder schwedischer Sprache verfasst sein:

Muster 1: Antrag auf Ehescheidung, 1. Stufe

 

Muster: Antrag auf Ehescheidung, 1. Stufe

Amtsgericht Helsinki

Postfach 6 50

00181 Helsinki

AN DAS AMTSGERICHT HELSINKI

 
Angelegenheit Antrag auf Ehescheidung, 1. Stufe
Antragsteller: Lisa Müller (Personenkennziffer), Anschrift, Telefonnummer
  Klaus Müller (Personenkennziffer), Anschrift, Telefonnummer
Antrag: Wir bitten, nach Ablauf der Bedenkzeit geschieden zu werden.

Über das Sorgerecht, Umgangsrecht sowie den Unterhalt unserer minderjährigen Kinder werden wir eine separate Vereinbarung treffen.

 
_________________________ (Ort, Datum)  
_________________________ (Unterschrift Lisa Müller) _________________________ (Unterschrift Klaus Müller)
 

Rz. 50

Das zweistufige Verfahren entfällt, wenn die Ehepartner entweder mehr als zwei Jahre getrennt gelebt haben oder es sich um eine Scheidung der Ehe aus den in Rdn 6 genannten Gründen handelt.

 

Rz. 51

Im Rahmen des Scheidungsantrags der 1. Stufe können Anträge hinsichtlich des Sorgerechts, des Unterhalts sowie des Umgangsrechts gestellt werden. Das finnische Ehegesetz sieht hierzu in den §§ 20–23a ein nicht zwingendes Vermittlungsverfahren durch den Sozialausschuss der Gemeinde vor. Treffen die Parteien selbst eine Einigung, muss diese vom Sozialausschuss bestätigt werden. Kann keine Einigung erzielt werden, entscheidet das Gericht hierüber. Dies betrifft nicht den nachehelichen Unterhalt, welcher ebenfalls bestätigt werden kann, der jedoch in der Praxis die absolute Ausnahme bildet. Wird hierüber kein Antrag gestellt, ergeht auch keine Entscheidung des Gerichts. Wird der Antrag auf Ehescheidung nicht gemeinsam gestellt, erhält der Antragsgegner die Möglichkeit, sich zum Scheidungsantrag zu äußern. Nach Eingang des gemeinsamen Antrags bei Gericht oder nach Zustellung des einseitigen Antrags der Ehescheidung an den Antragsgegner läuft die sechsmonatige Bedenkzeit. Nach Ablauf dieser sechsmonatigen Frist beginnt die zweite Stufe des Scheidungsverfahrens.

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