Normenkette

§ 22 FGG

 

Kommentar

Die im Zivilprozess an die Inhaltsklarheit des fristgebundenen Rechtsmittels zu stellenden Anforderungen müssen auch im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit (also auch im WEG-Verfahren) bei Einlegung der fristgebundenen Erst- oder Rechtsbeschwerde jedenfalls dann gelten, wenn die Beschwerde beim Beschwerdegericht eingelegt wird. Im vorliegenden Fall wurde bei Einlegung einer Rechtsbeschwerde an das Rechtsbeschwerdegericht ein falsches Aktenzeichen der landgerichtlichen Entscheidung benannt; der Rechtsbeschwerde lag auch keine Kopie der angefochtenen Entscheidung bei. Erst nach Ablauf der 2-wöchigen Rechtsbeschwerdefrist wurde der Fehler berichtigt, sodass die Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen werden musste.

 

Link zur Entscheidung

( KG Berlin, Beschluss vom 31.03.1993, 24 W 3237/92)

zu Gruppe 7: Gerichtliches Verfahren

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