Entscheidungsstichwort (Thema)

Formerfordernisse bei der Einlegung der fristgebundenen Beschwerde. Wohnungseigentumssache

 

Leitsatz (amtlich)

Die im Zivilprozeß an die Inhaltsklarheit des fristgebundenen Rechtsmittels zu stellenden Anforderungen müssen auch im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit (hier: WEG-Verfahren) bei Einlegung der fristgebundenen Erst- oder Rechtsbeschwerde jedenfalls dann gelten, wenn die Beschwerde bei dem Beschwerdegericht eingelegt wird.

 

Normenkette

WEG § 45 Abs. 1; FGG § 22 Abs. 1, § 29 Abs. 4; ZPO § 518 Abs. 2 Nr. 1

 

Verfahrensgang

AG Berlin-Tiergarten (Aktenzeichen 70 II 69/90 (WEG))

LG Berlin (Aktenzeichen 150 T 61/91 (WEG))

 

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

Die Antragsteller haben als Gesamtschuldner die Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde zu tragen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Der Geschäftswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf 1.670,41 DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Gegen den den Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller am 27. Mai 1992 zugestellten, die Erstbeschwerde der Antragsteller zurückweisenden Beschluß des Landgerichts vom 29. April 1992 haben die Antragsteller mit ihrem am 6. Juni 1992 bei dem Gericht der weiteren Beschwerde eingegangenen Schriftsatz vom 3. Juni 1992 sofortige weitere Beschwerde eingelegt. In der Beschwerdeschrift, der eine Kopie der angefochtenen Entscheidung nicht beigefügt war, ist das Aktenzeichen des angefochtenen Beschlusses mit „150 T 62/91 (WEG)” statt richtig mit „150 T 61/91 (WEG)” angegeben.

Nachdem sich nach der am 9. Juni 1992 durch das Rechtsbeschwerdegericht erfolgten Aktenanforderung herausgestellt hatte, daß die Akten 150 T 62/91 (WEG) LG Berlin nicht die in der Beschwerdeschrift bezeichnete Wohnungseigentumsanlage betreffen, und die Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller mit gerichtlicher Verfügung vom 17. Juli 1992 hierauf hingewiesen worden waren, haben diese am 21. Juli 1992 durch ihr Büro der Geschäftsstelle des zuständigen Senats des Rechtsbeschwerdegerichts fernmündlich das richtige Aktenzeichen mitteilen lassen, was sie auch noch mit Schriftsatz vom 27. Juli 1992 wiederholt haben.

II.

Das als Rechtsbeschwerde gemäß § 45 Abs. 1 WEG in Verbindung mit § 27 FGG statthafte Rechtsmittel der Antragsteller ist nicht fristgerecht (§§ 22 Abs. 1, 29 Abs. 4 FGG) eingelegt worden, da das Aktenzeichen der angefochtenen Entscheidung in der dem Gericht der weiteren Beschwerde eingereichten Beschwerdeschrift fehlerhaft angegeben, dieser Fehler gegenüber dem angerufenen Gericht erst nach Ablauf der zweiwöchigen Beschwerdefrist des § 22 Abs. 1 Satz 1 FGG berichtigt worden ist und auch die richtigen Verfahrensakten nicht vor Ablauf dieser Frist bei dem Rechtsbeschwerdegericht eingegangen sind.

1. Im Zivilprozeß ist für das Berufungsverfahren allgemein anerkannt, daß es der Berufungsschrift an der gemäß § 518 Abs. 2 Nr. 1 ZPO erforderlichen Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, mangelt, wenn das Aktenzeichen des angefochtenen Urteils falsch angegeben wird und für Gericht und Prozeßgegner auch nicht aufgrund der sonstigen erkennbaren Umstände innerhalb der Berufungsfrist deutlich wird, welches Urteil angefochten werden soll (vgl. BVerfG. NJW 1991, 3140; BGH, VersR 1981, 854; NJW-RR 1989, 958; VersR 1992, 761; Zöller, ZPO, 17. Aufl., § 518 Rdn. 33 m.w.N.).

Für Gericht und Prozeßgegner ist auch im Falle der fehlerhaften Angabe des Aktenzeichens der erstinstanzlichen Entscheidung zweifelsfrei erkennbar, welches Urteil angefochten wird, wenn der Rechtsmittelführer in der Berufungsschrift auf die beigefügte Kopie der angefochtenen Entscheidung, die ein anderes Aktenzeichen trägt, ausdrücklich hinweist (BGH a.a.O.).

2. Diese im Zivilprozeß an die Form des fristgebundenen Rechtsmittels zu stellenden Anforderungen müssen nach Auffassung des Senats auch im FGG-Verfahren bei Einlegung der fristgebundenen Erst- oder Rechtsbeschwerde (§§ 22 Abs. 1, 29 Abs. 4 FGG) jedenfalls dann gelten, wenn die Beschwerde bei dem Beschwerdegericht eingelegt wird.

Anders als im Zivilprozeß kann allerdings im FGG-Verfahren die Erstbeschwerde sowohl bei dem Gericht, dessen Verfügung angefochten wird, als auch bei dem Beschwerdegericht (§ 21 Abs. 1 FGG) und die Rechtsbeschwerde bei dem Gericht erster Instanz, bei dem Landgericht oder bei dem Oberlandesgericht (§ 29 Abs. 1 Satz 1 FGG) eingelegt werden. Diese Abweichung kann jedoch nicht dazu führen, daß im FGG-Verfahren die Formerfordernisse bei der Einlegung des Rechtsmittels anders zu beurteilen sind.

a) Wird das Rechtsmittel – wie hier – bei dem Rechtsmittelgericht unter Angabe eines unrichtigen Aktenzeichens eingelegt, können die gleichen innerhalb der Rechtsmittelfrist nicht behebbaren Identitätszweifel auftreten wie im Falle der Einlegung der Berufung bei dem Berufunsgericht nach § 518 Abs. 1 ZPO.

Wenn im FGG-Verfahren die fristgebundene Beschwerde – zulässigerweise – bei dem erstinstanzlichen Gericht oder bei dem ...

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