Normenkette

§ 23 Abs. 2 WEG, § 24 WEG

 

Kommentar

1. Hat ein Verwalter, dessen Bestellung angefochten worden ist, eine Eigentümerversammlung einberufen, so sind die in einer solchen Versammlung gefassten Beschlüsse nach h.M. zumindest nicht wegen des Einberufungsmangels für ungültig zu erklären, selbst wenn der angefochtene Bestellungsbeschluss später für ungültig erklärt wird.

2. Unter einem TOP "Verschiedenes"in einer Einladung können allenfalls wirksame Beschlüsse über Angelegenheiten von untergeordneter Bedeutung gefasst werden; andernfalls liegt ein Verstoß gegen § 23 Abs. 2 WEG vor (vorliegend auf Anfechtung hin Ungültigkeit bei Beschlüssen unter "Verschiedenes" über Fragen einer Pkw-Stellplatzordnung und über die Sondervergütung des Verwalters). Eigentümer müssen sich auf die Erörterung und Beschlussfassung zu Themen von nicht untergeordneter Bedeutung vorbereiten, dürfen also mit wichtigen Angelegenheiten in der Versammlung nicht überraschend konfrontiert werden.

3. Ein solcher Verstoß nach § 23 Abs. 2 WEG allein führt allerdings noch nicht zur Ungültigerklärung insoweit angefochtener Beschlüsse, sondern (aus Kausalitätsüberlegungen) erst, wenn feststeht, dass ein solcher Beschluss auch bei ordnungsgemäßer Einladung nicht in gleicher Weise gefasst worden wäre oder - anders ausgedrückt -, Beschlussungültigkeit ist dann nicht anzunehmen, wenn feststeht, dass ein Beschluss bei ordnungsgemäßer Einladung genauso gefasst worden wäre (h.M.). Fragen der Ursächlichkeit liegen im Wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet. Die landgerichtliche Feststellung, dass "bei einer Gesamtwürdigung des Sachverhaltes nicht anzunehmen sei, dass auch bei ordnungsgemäßer Einladung eine gleiche Beschlussfassung erfolgt wäre", genügt insoweit grundsätzlich nicht; eine solche Begründung läßt nicht erkennen, aufgrund welcher Tatsachen das Gericht zu seiner "Annahme" gelangt sei. Richtig ist allein die Feststellung, dass ein Einberufungsmangel für einen ergangenen Beschluss nicht kausal sei, wenn kein vernünftiger Zweifel daran in Betracht komme, dass auch bei ordnungsgemäßer Einberufung und Durchführung der Versammlung das Beschlussergebnis hätte beeinflusst werden und im Ergebnis anders lauten können (vorliegend nicht der Fall).

4. Gerügt wurden in diesem Streit dann auch noch zu unbestimmt und unklar gefasste Beschlüsse, so z.B. über "Genehmigung der Gartenpflege" und "Genehmigung eines Wirtschaftsberichts". Auch eine willkürliche, durch keinen sachlichen Grund gerechtfertigte Änderung einer seit längerer Zeit praktizierten Benutzungsregelung der Kfz-Stellflächen entspricht nicht Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung.

5. Auch außergerichtliche Kostenerstattung in der Rechtsbeschwerdeinstanz bei Wert des Beschwerdegegenstandes von DM 4.200,-.

 

Link zur Entscheidung

( OLG Düsseldorf, Beschluss vom 04.09.1996, 3 Wx 125/96= ZMR 2/97, 91 = NJWE 4/1997, 85)

zu Gruppe 3: Begründung, Erwerb und Veräußerung; Umwandlung

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