Verfahrensgang
Tenor
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
Der Beteiligte zu 2 trägt die gerichtlichen Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde. Er hat ferner die der Beteiligten zu 1 im dritten Rechtszug notwendig entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Wert des Beschwerdegegenstandes: 4.200,00 DM.
Gründe
I.
Die Beteiligten zu 1 und 2 sind Mitglieder der o.a. Eigentümergemeinschaft. Die Beteiligte zu 1 ist Eigentümerin einer von sechs Wohnungen, von den übrigen fünf Wohnungen hält der Beteiligte zu 2 nach zwischenzeitlichem Verkauf einer weiteren Wohnung noch vier.
Die Beteiligte zu 3 – die Ehefrau des Beteiligten zu 2 – war in der Versammlung der Wohnungseigentümer vom 12. November 1993 mit den – damals noch – fünf Stimmen des Beteiligten zu 2 zur Verwalterin bestellt worden. Der entsprechende Beschluß ist durch den Senat am 28. Juli 1995 – 3 Wx 210/95 – für ungültig erklärt worden.
Mit Schreiben vom 2. Januar 1995 lud die Beteiligte zu 3 zu einer Versammlung der Wohnungseigentümer auf den 13. Januar 1995 ein. In dieser Versammlung wurden die aus dem Protokoll (Blatt 6 bis 8 d.A.) ersichtlichen Beschlüsse gefaßt. Die Beteiligte zu 1 hat mit am 10. Februar 1995 beim Amtsgericht eingegangenem Schreiben beantragt, die Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 13. Januar 1995 zu den Tagesordnungspunkten 1, 3 und 5 für ungültig zu erklären.
Das Amtsgericht hat – unter Zurückweisung des weitergehenden Antrages – die Beschlüsse zu TOP 1, 5.3, 5.4, 5.5 und 5.8 für ungültig erklärt.
Der Beteiligte zu 2 hat sofortige weitere Beschwerde eingelegt, soweit die Beschlüsse zu TOP 1, 5.4 und 5.5 für ungültig erklärt worden sind. Die Beteiligte zu 1 hat sich der sofortigen Beschwerde angeschlossen, soweit das Amtsgericht ihren Antrag hinsichtlich des Beschlusses zu TOP 5.2 zurückgewiesen hat.
Das Landgericht hat das Rechtsmittel des Beteiligten zu 2 zurückgewiesen und der Anschlußbeschwerde der Beteiligten zu 1 stattgegeben.
Gegen die Entscheidung des Landgerichts wendet sich der Beteiligte zu 2 mit der sofortigen weiteren Beschwerde.
Die Beteiligte zu 1 ist dem Rechtsmittel entgegengetreten.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die gemäß § 45 Abs. 1 WEG, §§ 22 Abs. 1, 27 Abs. 1, 29 Abs. 1, 2 und 4 FGG zulässige sofortige weitere Beschwerde ist in der Sache nicht begründet, denn die Entscheidung des Landgerichts beruht nicht auf einer Verletzung gesetzlicher Vorschriften (§§ 27 FGG, 550 ZPO).
Das Landgericht hat – unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Senats in der Sache 3 Wx 210/95 – ausgeführt, die Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 13. Januar 1995 zu den TOP 1, 5.2, 5.4 und 5.5 seien schon wegen eines Verstoßes gegen § 23 Abs. 2 WEG ungültig. Daß auch bei ordnungsgemäßer Einladung eine gleiche Beschlußfassung erfolgt wäre, sei bei einer Gesamtwürdigung des dargestellten Sachverhaltes nicht anzunehmen.
Gegen diese Erwägungen bestehen zwar zum Teil rechtliche Bedenken, die Entscheidung des Landgerichts erweist sich aber gleichwohl im Ergebnis als zutreffend.
1.
Das Landgericht ist zunächst richtig davon ausgegangen, daß ein Einberufungsmangel hinsichtlich der Versammlung vom 13. Januar 1995 nicht schon deshalb vorliegt, weil die Beteiligte zu 3 nicht wirksam zur Verwalterin bestellt worden war. Hat ein Verwalter, dessen Bestellung angefochten worden ist, eine Versammlung der Wohnungseigentümer einberufen, so sind die in dieser Versammlung gefaßten Beschlüsse nach überwiegender Auffassung in Rechtsprechung und Literatur auch dann nicht wegen eines Einberufungsmangels für ungültig zu erklären, wenn der Beschluß über seine Bestellung später für ungültig erklärt wird (vgl. BayObLG NJW-RR 1991, 531, 532; OLG Hamm, OLGZ 1992, 309, 312; Bärmann-Pick-Merle, WEG 6. Aufl., Rn. 5 zu § 23; Weitnauer-Lüke, WEG 8. Aufl., Rn. 16 zu § 23).
2.
Das Landgericht hat aber zu Recht einen Einberufungsmangel der Wohnungseigentümerversammlung bezüglich der Beschlüsse zu TOP 1 und 5 angenommen.
Zur Gültigkeit eines Beschlusses ist gemäß § 23 Abs. 2 WEG erforderlich, daß der Gegenstand der Beschlußfassung bei der Einberufung bezeichnet ist. Jeder Wohnungseigentümer soll sich bereits vor der Versammlung überlegen und entscheiden können, ob er an der Versammlung überhaupt teilnehmen will.
[XXXXX]und gegebenenfalls die Möglichkeit haben, sich auf die Erörterung und Beschlußfassung der anstehenden Fragen vorzubereiten (BayObLG MDR 1985, 412; Henkes-Niedenführ-Schulze, WEG 3. Aufl., Rn. 9 zu § 23). Diesen Anforderungen genügt die Einladung (Einberufung) zu der Eigentümerversammlung vom 13. Januar 1995 nicht. Die zu TOP 5 (hier TOP 5.2, 5.4 und 5.5) gefaßten Beschlüsse waren in der Einladung nur unter Ziffer 5 „Verschiedenes” angekündigt. Ein so geladener Wohnungseigentümer konnte sich daher nicht schon vor der Versammlung mit den Fragen der Pkw-Stellplatzordnung und der Vergütung bzw. Sondervergütung des Verwalters befassen, sondern wurde in d...