Leitsatz
Erbprätendenten haben es nicht in der Hand, eine kraft Gesetzes oder aufgrund letztwilliger Verfügung eingetretene Erbrechtsnachfolge nachträglich abzuändern oder davon abweichend zu bestimmen, wer (Hof-)Erbe geworden ist. Eine fortbestehende dauerhafte Überlassung der Hofbewirtschaftung gem. §§ 6 Abs. 1 Nr. 1, 7 Abs 2 HöfeO setzt die eigene verantwortliche Bewirtschaftung des Erbprätendenten zum Zeitpunkt des Erbfalls und nicht nur eine Nutzung durch Verpachtung an Dritte voraus. Die vor Novellierung des § 7 Abs. 2 HöfeO von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze sind, soweit erforderlich, weiterhin ergänzend anzuwenden.
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer wendet sich erfolglos gegen den Beschluss des LG, dass er nach dem Tode seiner Mutter nicht Hoferbe gemäß §§ 6 Abs. 1, 7 Abs. 2 HöfeO geworden sei. Nach Abänderung des Testaments 1988 war nicht mehr er, sondern seine Schwester als Erbin der Mutter und Hoferbin eingesetzt. Er war jedoch berechtigt, die von ihm zum Zeitpunkt des Erbfalls gepachteten Flächen weiterhin bis zu seinem 65. Lebensjahr zu pachten. 1995 gab er die Landwirtschaft vollständig auf und verpachtete "seine" Flächen mit Zustimmung der Mutter. 2005 schlossen alle Geschwister einen notariellen Vertrag, der ihn als Hoferben ausweist. Das AG hat seiner diesbezüglichen Feststellungsklage nicht stattgegeben.
Entscheidung
Das OLG hat die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Die Vertragsregelung führt zwar zu einer schuldrechtlichen Vereinbarung zwischen den Beteiligten, lässt aber die mit dem Tod der Erblasserin eingetretene Erbfolge unberührt.
Auch eine formlos bindende Hoferbenbestimmung scheidet vorliegend aus. Zwar bewirtschaftete der Beschwerdeführer zunächst alle landwirtschaftlichen Flächen des Hofes. Doch hatte er 1995 die Landwirtschaft zugunsten einer anderen beruflichen Tätigkeit aufgegeben. Eine eigene Bewirtschaftung gem. §§ 6 Abs. 1, 7 Abs. 2 HöfeO liegt somit nicht mehr vor. Zudem umfasst der Gesetzeswortlaut - Überlassung zur "Bewirtschaftung" - nicht die Unterverpachtung.
Auch ein schützenswertes Vertrauen liegt nicht vor. Denn dem Beschwerdeführer wurde nicht durch anderweitige Erbfolge die berufliche und wirtschaftliche Existenzgrundlage entzogen, die er sich durch jahrelange, eigenverantwortliche Führung des Hofes aufgebaut hatte. Unzumutbare Härte scheidet daher aus, zumal ihm testamentarisch das Recht zugestanden wurde, die im Zeitpunkt des Erfalls gepachteten Flächen bis zum eigenen Eintritt ins Rentenalter weiter zu pachten.
Link zur Entscheidung
OLG Oldenburg (Oldenburg), Beschluss vom 07.06.2007, 10 W 11/07