Entscheidungsstichwort (Thema)
formlos bindende Hoferbenbestimmung
Leitsatz (amtlich)
1. Eine formlos bindende Hoferbenbestimmung eines Abkömmlings nach §§ 6 Abs. 1 Nr. 1, 7 Abs. 2 HöfeO, die zur Unwirksamkeit einer anderweitigen Bestimmung eines Hoferben durch Verfügung von Todes wegen führt, setzt voraus, dass im Zeitpunkt des Erbfalls der Hof dem betreffenden Abkömmling weiterhin zur eigenen Bewirtschaftung überlassen worden war. Nach endgültiger (freiwilliger) Aufgabe der Landwirtschaft durch den Abkömmling reicht es zur Wahrung der Stellung als Hoferbe nach §§ 6 Abs. 1 Nr. 1, 7 Abs. 2 HöfeO nicht aus, dass der Abkömmling an der Verpachtung des Hofs an einen Dritten beteiligt war.
2. Bei einer formlos bindenden Hoferbenbestimmung eines Abkömmlings nach §§ 6 Abs. 1 Nr. 2, 7 Abs. 2 HöfeO ist erforderlich, dass die Beschäftigung auf dem Hof bis zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers fortdauert.
3. Bei einer Aufgabe der Landwirtschaft durch einen zunächst nach §§ 6 Abs. 1 Nr. 1 u. 2, 7 Abs. 2 HöfeO formlos bestimmten Hoferben können im Regelfall auch die in der Rechtsprechung des BGH entwickelten, nach Inkrafttreten der §§ 6 Abs. 1 Nr. 1 u. 2, 7 Abs. 2 HöfeO weiterhin anwendbaren Grundsätze über die formlose Hofübergabe bzw. Hoferbenbestimmung nicht (mehr) zu seinen Gunsten angewandt werden.
Normenkette
HöfeO § 6 Abs. 1 Nr. 1; HÖFEO § 7 Abs. 2
Verfahrensgang
AG Bersenbrück (Beschluss vom 04.12.2006; Aktenzeichen 5 Lw 64/06) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des AG - Landwirtschaftsgerichts - Bersenbrück vom 4.12.2006 wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens und die im Beschwerdeverfahren angefallenen notwendigen außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 2 trägt der Beteiligte zu 1.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 76.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Beteiligte zu 1 begehrt die Feststellung, nach dem Tod seiner Mutter Hoferbe des im Beschlusseingang genannten Hofes geworden zu sein.
Der Beteiligte zu 1, die Beteiligte zu 2 und drei weitere Geschwister, denen vom Landwirtschaftsgericht Gelegenheit zur Stellungnahme zum Feststellungsantrag des Beteiligten zu 1 gegeben worden ist, die sich jedoch am vorliegenden Verfahren nicht beteiligt haben, sind Kinder der am ... 2004 verstorbenen Landwirtin M. R. geb. W ... Die Mutter der Beteiligten war Eigentümerin des oben erwähnten Hofs mit einer Flächenausstattung von ca. 30 ha. Im Oktober 1974 schloss die Mutter mit dem Beklagten einen Pachtvertrag über den Hof mit Hofflächen von zunächst 16,5 ha, in der Folgezeit wurden auch die übrigen Flächen bis auf geringe Forstflächen in die Verpachtungen einbezogen. Mit notariellem Testament vom 28.9.1973 setzte die Mutter den Beteiligten zu 1 als alleinigen Erben und Hofeserben ein und traf - teilweise auch in nachfolgenden weiteren Testamenten - Abfindungsregelungen hinsichtlich der übrigen Geschwister. Mit Testament vom 15.12.1988 hob sie ihre vorausgegangenen letztwilligen Verfügung auf und setzte die Beteiligte zu 2 als Erbin und Hofeserbin ein, setzte Vermächtnisse für die übrigen Kinder aus und bestimmte weiterhin unter anderen, dass der Beteiligte zu 1 berechtigt sein sollte, die landwirtschaftlichen Nutzflächen, welche er bei ihrem Tod gepachtet hatte, zu den dann geltenden Bedingungen weiterhin bis zu seinem 65. Lebensjahr zu pachten.
1993, spätestens 1995 gab der Beteiligte zu 1 die Landwirtschaft vollständig auf. Er verpachtete sodann die landwirtschaftlichen Flächen mit Zustimmung der Mutter, die die Pachtverträge teilweise mit unterschrieb, an andere Landwirte.
Nach dem Tod der Erblasserin erteilte das AG - Landwirtschaftsgericht - Bersenbrück auf Antrag der Beteiligten zu 2 dieser ein Hoffolgezeugnisses.
Am 28.12.2005 schlossen die Beteiligten zu 1 und 2 sowie die übrigen drei Geschwister einen notariell beurkundeten "Erbregelungs- und Auseinandersetzungsvertrag" (Urkunde Nr. .../2005 des Notars K., B.). Darin verzichtete die Beteiligte zu 2 auf sämtliche Ansprüche aus dem Hoffolgezeugnis und erklärte sich damit einverstanden, dass nach dessen Einziehung dem Beteiligten zu 1 ein Hoffolgezeugnis erteilt wird, das ihn als Hoferben des oben genannten Hofs ausweist. Im Übrigen enthält der notarielle Vertrag umfangreiche Auseinandersetzungsregelungen. Wegen der Einzelheiten wird auf den den Beteiligten bekannten notariellen Vertrag vom 28.12.2005 Bezug genommen.
Der Beteiligte zu 1 hat die Auffassung vertreten, er sei auf Grund der Vereinbarungen im notariellen Vertrags vom 28.12.2005 als Hoferbe anzusehen. Alle Kinder der Erblasserin seien mit ihm der Auffassung, dass ihm der Hof zustehe.
Die übrigen Geschwister sind dem in erster Instanz nicht entgegengetreten. Die Beteiligte zu 2 hat vortragen lassen, die in dem Erbregelungs- und Auseinandersetzungsvertrag vom 28.12.2005 getroffenen Regelungen lägen auch in ihrem Interesse.
Der Beteiligte zu 1 hat die Feststellung beantragt, dass er nach dem Tode der Erblasserin M. R. Hoferbe hinsichtlich d...