Verbraucherzentrale scheitert mit zulässiger Klage
Das Landgericht Köln sieht sich als sachlich und örtlich zuständig an, billigt der Verbraucherzentrale trotz anderweitiger Verfahren und der Möglichkeit, im Vorprozess die jetzt beklagte Formulierung anzugreifen, ein Rechtsschutzbedürfnis zu und sieht auch keinen prozessualen Grund, das Verfahren auszusetzen. Insoweit handelte es sich um Aspekte des Einzelfalles, so dass von der Darstellung der Entscheidungsgründe insoweit abgesehen wird.
Kein Unterlassungsanspruch
Dem Kläger steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte nicht zu. Ein solcher Anspruch folgt insbesondere nicht aus §§ 3, 5 Abs. 1, 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 3 UWG i.V.m. § 2 UKIaG.
Verbraucherzentrale darf Verstöße nach dem RDGEG geltend machen
Der Kläger ist entgegen der Ansicht der Beklagten aktivlegitimiert. Er ist als qualifizierte Einrichtung nach § 4 UKIaG gem. § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG bzw. § 3 Abs. 1 Nr. 1 UKIaG berechtigt, Unterlassungsansprüche nach § 8 Abs. 1 UWG bzw. § 2 UKIaG geltend zu machen. Die verbraucherschützenden Normen des UWG sind Verbraucherschutzgesetze i.S.d. § 2 UKIaG (vgl. Köhler, in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, a.a.O., § 2 UKIaG Rn 30a). Hierunter fällt u.a. § 5 UWG, der insbesondere auf Art. 6 der Richtlinie 2005/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.5.2005 (UGP-RiLi) zurückgeht (vgl. hierzu auch BGH GRUR 2019, 754/755 – "Prämiensparverträge"). Vorschriften des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) sind zudem gem. § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 8 UKIaG verbraucherschützend.
Was bedeutet Irreführung?
Die angegriffene Formulierung in den Forderungsschreiben der Beklagten verstößt nach Auffassung der Kammer hingegen nicht gegen das Irreführungsverbot gem. § 5 Abs. 1 S. 1 UWG. Hiernach handelt unlauter, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über im Einzelnen gesetzlich aufgeführte Umstände enthält, § 5 Abs. 1 S. 2 UWG.
Geschäftliche Handlung
Das Versenden der angegriffenen Forderungsschreiben stellt ohne weiteres eine geschäftliche Handlung i.S.v. §§ 5 Abs. 1, 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG dar, da diesem das Handeln zugunsten des eigenen Unternehmens und dem des Auftraggebers zugrunde liegt (vgl. OLG Köln, Urt. v. 5.10.2018 – 6 U 98/17, Anl. K1, S. 7 f. UA).
Aber schon keine unwahren Angaben
Die angegriffenen Formulierungen enthalten auch nach dem Vorbringen des Klägers keine unwahren, also sachlich unzutreffenden, Angaben. Insbesondere ist aus dem Klägervorbringen nicht ersichtlich, dass die Beklagte die Formulierungen gegenüber Verbrauchern auch in Fällen verwenden würde, in denen sie mit den Auftraggebern bzw. Gläubigern nicht eine Vergütung der Inkassodienstleistungen analog zu den Vergütungsvorschriften nach dem RDG vereinbart hätte.
Keine "absolute" Formulierung
Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers ist die Zahlungsaufforderung nicht deshalb irreführend, weil der die Inkassokosten betreffende Passus zu absolut formuliert wäre. Denn es ist nach den Umständen für den Empfänger des Schreibens ohne weiteres ersichtlich, dass der Gläubiger bzw. das für diesen handelnde Inkassounternehmen lediglich eine Rechtsauffassung dahingehend vertritt, dass der Schuldner nicht nur die Hauptforderung, sondern – gestützt auf Verzug bzw. eine deliktische Haftung – auch die Inkassokosten zu tragen hat.
Zwar zählen zu den zur Täuschung geeigneten Angaben i.S.v. § 5 Abs. 1 S. 2 UWG nicht nur Tatsachenbehauptungen, sondern unter bestimmten Voraussetzungen auch Meinungsäußerungen (vgl. BGH GRUR 2019, 754/755 – "Prämiensparverträge"). Aussagen über die Rechtslage werden allerdings nur in bestimmten Fällen von § 5 Abs. 1 UWG erfasst. Dabei ist entscheidend, wie der Verbraucher die Äußerung des Unternehmers unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Art und Weise der Äußerung auffasst. Ist für die betroffenen Verkehrskreise erkennbar, dass es sich um eine im Rahmen der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung geäußerte Rechtsansicht handelt, fehlt dieser Äußerung die zur Erfüllung des Tatbestands der Irreführung erforderliche Eignung zur Täuschung. Das folgt aus der Überlegung, dass es dem Unternehmer bei der Rechtsverfolgung oder der Rechtsverteidigung unbenommen bleiben muss, eine bestimmte Rechtsansicht zu vertreten. Vertritt ein Unternehmen im Rahmen der Rechtsdurchsetzung oder -verteidigung eine bestimmte Rechtsansicht, so handelt es sich um eine Meinungsäußerung, die deshalb grundsätzlich selbst dann nicht wettbewerbswidrig ist, wenn sie sich als unrichtig erweist (vgl. BGH, a.a.O.). Abweichendes gilt nur in Fällen, in denen der Unternehmer gegenüber Verbrauchern eine eindeutige Rechtslage behauptet, die tatsächlich nicht besteht, sofern der angesprochene Verbraucher die Aussage nicht als Äußerung e...