Der BGH hat zum Pfändungsschutz in der Immobiliarzwangsvollstreckung eine gläubigerfreundliche Entscheidung getroffen, die die frühzeitige Beantragung einer Zwangssicherungshypothek und in der Folge die Beantragung der Zwangsverwaltung bei vermieteten Objekten des Schuldners attraktiv erscheinen lässt.

Der Schuldner bekommt Teile der Mieteinkünfte nach § 850i ZPO

Der Schuldner ist Eigentümer einer aufgrund des Gläubigerantrages aus drei vollstreckbaren Grundschulden unter Zwangsverwaltung stehenden Wohnung. Auf Antrag des Schuldners hat das AG den Zwangsverwalter angewiesen, an den Schuldner aus den Erträgen der Immobilie vorrangig zu den Zahlungen laut Teilungsplan bis auf weiteres monatlich 511,05 EUR – die Grundsicherung von 416 EUR und eine Versicherungsprämie von 95,05 EUR – zu zahlen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Gläubigerin hat das LG unter Zulassung der Rechtsbeschwerde im Wesentlichen zurückgewiesen. Der Streit dreht sich um die Frage, ob die Mieterträge am Pfändungsschutz des § 850i ZPO teilnehmen.

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