An das AG – Vollstreckungsgericht –
Antrag nach § 850c Abs. 4 ZPO
In der Zwangsvollstreckungssache Gläubiger …. / Schuldnerin …, Az.:
beantrage ich namens und in Vollmacht des Schuldners:
Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des AG …. vom ….. Az.: … wird dahingehend ergänzt, dass bei der Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens des Schuldners nach § 850c Abs. 4 ZPO der Ehegatte des Schuldners … ganz sowie das gemeinsame Kind des Schuldners und des Ehegatten … zur Hälfte unberücksichtigt bleibt.
Zur Begründung darf ausgeführt werden:
Mit dem genannten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wurde das Arbeitseinkommen des Schuldners im Wege eines Blankettbeschlusses gepfändet und dem Gläubiger zur Einziehung überwiesen. Der Schuldner verfügt ausweislich der in der Anlage beigefügten Lohnabrechnung über ein Nettoeinkommen von … EUR.
Hiervon führt der Arbeitgeber in Anwendung der Tabelle zu § 850c ZPO unter Berücksichtigung des Ehegatten des Schuldners und des gemeinsamen Kindes, d.h. in Anwendung der Spalte 2, einen Betrag von monatlich … EUR an den Gläubiger ab.
Unter Berücksichtigung der Ehefrau des Schuldners sowie des gemeinsamen Kindes, d.h. nach Spalte 2 der Tabelle zu § 850c ZPO, ergibt sich kein pfändbarer Betrag.
Wie sich aus den Angaben des Schuldners im Offenbarungsverfahren ergibt, verfügt der Ehegatte des Schuldners über ein in etwa gleiches Nettoeinkommen in Höhe von … EUR.
Aus diesem Betrag kann sich der unterhaltsberechtigte Ehegatte in vollem Umfange selbst unterhalten, so dass er bei der Berechnung des unpfändbaren Arbeitseinkommens nach § 850c Abs. 4 ZPO ganz außer Betracht zu bleiben hat.
Im Rahmen der Billigkeitserwägung ist eine Gesamtabwägung vorzunehmen, wobei sich eine schematische Berechnungsweise verbietet. Es ist der konkrete Einzelfall zu betrachten (BGH VE 2005, 119; BGH VE 2005, 131). Wohnt die unterhaltsberechtigte Person bei dem Schuldner, ist es nach Ansicht des BGH (NJW-RR 2006, 568) gerechtfertigt, bei der Berechnung des Freibetrags des Unterhaltsberechtigten die nach den sozialrechtlichen Regelungen die Existenzsicherung gewährleistenden Gesetze heranzuziehen und insoweit in tatrichterlicher Würdigung aller Umstände des Einzelfalls einen Zuschlag vorzunehmen, der berücksichtigt, dass die Regelungen über die Pfändungsfreigrenzen dem Schuldner und seinen Unterhaltsberechtigte...