Leitsatz
Sachliche Voraussetzung für die Androhung eines Ordnungsmittels ist allein das Bestehen des Titels, ein besonderes Rechtsschutzinteresse oder ein Verstoß gegen das Unterlassungsgebot sind nicht erforderlich.
OLG Dresden, Beschl. v. 22.12.2020 – 4 W 851/20
1 Der Fall
Isolierter Antrag auf Ordnungsmittelandrohung
Die Gläubigerin hat einen Unterlassungstitel i.S.d. § 890 ZPO erwirkt. In dem Urteil werden keine Ordnungsmittel angedroht. Ohne dass es bisher zu einem Verstoß gegen das Unterlassungsgebot gekommen ist, beantragt die Gläubigerin die Androhung von Ordnungsmitteln. Das LG hat dies mit Beschluss abgelehnt. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Gläubigerin.
2 II. Aus der Entscheidung
Androhung ist Voraussetzung der Vollstreckung
Nach der Vorschrift des § 890 Abs. 2 ZPO muss der Verhängung eines (bestimmten) Ordnungsmittels nach § 890 Abs. 1 ZPO eine entsprechende Androhung vorausgehen, die, wenn sie nicht in dem die Verpflichtung aussprechenden Urteil enthalten ist, auf Antrag vom Prozessgericht des ersten Rechtszuges erlassen wird. Die gerichtliche Androhung soll dem Schuldner die möglichen Folgen eines Verstoßes gegen das Unterlassungsgebot deutlich vor Augen führen und ihn dadurch anhalten, die Unterlassungspflicht zu befolgen (vgl. BGH v. 3.4.2014 – I ZB 3/12).
Verstoß ist keine Antragsvoraussetzung
Sachliche Voraussetzung für die Androhung von Ordnungsmitteln gemäß § 890 Abs. 2 ZPO ist allein das Bestehen des Unterlassungstitels, dessen Durchsetzung die Androhung dienen soll, und die Möglichkeit, dass gegen diesen Titel überhaupt verstoßen werden kann. Dagegen kommt es weder darauf an, ob der Schuldner dem Unterlassungsgebot bereits zuwidergehandelt hat, noch darauf, ob der Gläubiger ein besonderes Rechtsschutzinteresse an der Androhung hat (vgl. nur BGH a.a.O., OLG Frankfurt v. 21.6.2000 – 16 W 19/00, juris; OLG Zweibrücken, Beschl. v. 7.8.1989 – 3 W 85/89, juris).
Die genannten Voraussetzungen für die Androhung gemäß § 890 Abs. 2 ZPO sind hier gegeben. Mit dem Teilanerkenntnis- und Endurteil des LG liegt ein zur Zwangsvollstreckung geeigneter Titel vor. In dem vorgenannten Urteil selbst ist die Androhung nicht enthalten, so dass diese nunmehr durch selbstständigen Beschluss auf Antrag der Klägerin auszusprechen war. Ob die Beklagte bereits gegen die im Tenor des genannten Urteils enthaltene Unterlassungsverpflichtung verstoßen hat, ist dagegen für die Androhung von Ordnungsmitteln unerheblich und erst bei Verhängung eines bestimmten Ordnungsmittels nach § 890 Abs. 1 ZPO zu prüfen.
FoVo 3/2022, S. 58 - 59