Leitsatz (amtlich)
Sachliche Voraussetzung für die Androhung eines Ordnungsmittels ist allein das Bestehen des Titels, ein besonderes Rechtsschutzinteresse oder ein Verstoß gegen das Unterlassungsgebot sind nicht erforderlich.
Verfahrensgang
LG Chemnitz (Aktenzeichen 4 O 1659/19) |
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Landgerichts Chemnitz vom 23. Oktober 2020 wie folgt abgeändert:
Der Beklagten zu 1) wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die im Teilanerkenntnis- und Endurteil des Landgerichts Chemnitz vom 28. August 2020 (Az.: 4 O 1659/19) unter Ziffer 1. des Tenors enthaltene Unterlassungsverpflichtung die Verhängung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder (unmittelbar) Ordnungshaft bis zu sechs Monaten - im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu (insgesamt) zwei Jahren - angedroht.
2. Die Beklagte zu 1) hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Der Beschwerdewert wird auf bis zu 5.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die sofortige Beschwerde der Klägerin ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.
Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist der Antrag der Klägerin mit Schriftsatz vom 14. September 2020 i.V.m. Schriftsatz vom 16. Juni 2020 auf Androhung von Ordnungsmitteln zulässig und begründet (§ 890 Abs. 2 ZPO).
Nach der Vorschrift des § 890 Abs. 2 ZPO muss der Verhängung eines (bestimmten) Ordnungsmittels nach § 890 Abs. 1 ZPO eine entsprechende Androhung vorausgehen, die, wenn sie nicht in dem die Verpflichtung aussprechenden Urteil enthalten ist, auf Antrag vom Prozessgericht des ersten Rechtszuges erlassen wird. Die gerichtliche Androhung soll dem Schuldner die möglichen Folgen eines Verstoßes gegen das Unterlassungsgebot deutlich vor Augen führen und ihn dadurch anhalten, die Unterlassungspflicht zu befolgen (vgl. BGH, Beschluss vom 03. April 2014, Az.: 1 ZB 3/12 - juris).
Sachliche Voraussetzung für die Androhung von Ordnungsmitteln gemäß § 890 Abs. 2 ZPO ist allein das Bestehen des Unterlassungstitels, dessen Durchsetzung die Androhung dienen soll, und die Möglichkeit, dass gegen diesen Titel überhaupt verstoßen werden kann. Dagegen kommt es weder darauf an, ob der Schuldner dem Unterlassungsgebot bereits zuwidergehandelt hat, noch darauf, ob der Gläubiger ein besonderes Rechtsschutzinteresse an der Androhung hat (vgl. nur BGH, a.a.O., OLG Frankfurt, Beschluss vom 21. Juni 2000, Az.: 16 W 19/00 - juris; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 07. August 1989, Az.: 3 W 85/89 - juris).
Die genannten Voraussetzungen für die Androhung gemäß § 890 Abs. 2 ZPO sind hier gegeben. Mit dem Teilanerkenntnis- und Endurteil des Landgerichts Chemnitz vom 28. August 2020 liegt ein zur Zwangsvollstreckung geeigneter Titel vor. In dem vorgenannten Urteil selbst ist die Androhung nicht enthalten, so dass diese nunmehr durch selbständigen Beschluss auf Antrag der Klägerin auszusprechen war. Ob die Beklagte zu 1) bereits gegen die im Tenor des genannten Urteils unter Ziffer 1. enthaltene Unterlassungsverpflichtung verstoßen hat, ist dagegen für die Androhung von Ordnungsmitteln unerheblich und erst bei Verhängung eines bestimmten Ordnungsmittels nach § 890 Abs. 1 ZPO zu prüfen.
II. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 891, 91 ZPO.
Für die Festsetzung des Beschwerdewertes ist § 3 ZPO maßgebend, wobei sich der Wert nach einem Bruchteil (1/3) der Hauptsache bemisst (vgl. Zöller, ZPO, 33. Aufl., § 3 Rz. 16.125).
Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde sind nicht gegeben.
Fundstellen
Haufe-Index 14294397 |
FoVo 2022, 58 |
GRUR-RR 2021, 336 |