Verfahrensgang
LG Chemnitz (Aktenzeichen 2 O 169/21 EV) |
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde des Verfügungsklägers wird der Beschluss des Landgerichts Chemnitz - 2. Zivilkammer - vom 01. Juni 2021 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Gegen die Verfügungsbeklagte wird wegen schuldhafter Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsverpflichtung aus der einstweiligen Verfügung mit Senatsurteil vom 20. April 2021 (dort Ziffer 1.) - Az.: 4 W 118/21 - ein Ordnungsgeld in Höhe von 100.000,00 EUR festgesetzt sowie ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, für je 20.000,00 EUR ein Tag Ordnungshaft, welche an den Geschäftsführern der Verfügungsbeklagten E. C. bzw. N. L. zu vollziehen ist, verhängt.
2. Die Verfügungsbeklagte hat die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen zu tragen.
Gründe
I. Mit Senatsurteil vom 20. April 2021 (Az.: 4 W 118/21) wurde die Verfügungsbeklagte im Wege der einstweiligen Verfügung verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzendes Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,00 EUR; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre) zu unterlassen, das von dem Verfügungskläger auf der Plattform der Verfügungsbeklagten unter https://www.xxx hochgeladene Video mit dem Titel "P. ..." von der Plattform der Verfügungsbeklagten zu entfernen und/oder den Verfügungskläger wegen des Hochladens des vorstehend genannten Videos mit einer Verwarnung zu versehen.
Das vorgenannte Urteil wurde der Verfügungsbeklagten im Parteibetrieb unter dem 23. April 2021 zugestellt.
Mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 30. April 2021 hat der Verfügungskläger wegen Zuwiderhandlung gegen die titulierte Unterlassungsverfügung die Verhängung eines Ordnungsgeldes gegen die Verfügungsbeklagte von nicht unter 25.000,00 EUR beantragt.
Mit Beschluss vom 01. Juni 2021 hat das Landgericht Chemnitz gegen die Verfügungsbeklagte wegen Zuwiderhandlung gegen die in Ziffer 1. des Senatsurteils vom 20. April 2021 angeordnete Unterlassungsverpflichtung ein Ordnungsgeld in Höhe von 1.000,00 EUR festgesetzt. Der Beschluss wurde dem Verfügungskläger am 07. Juni 2021 zugestellt. Mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom selben Tage hat der Verfügungskläger gegen den Beschluss des Landgerichts sofortige Beschwerde eingelegt und beantragt, unter Abänderung des landgerichtlichen Beschlusses ein Ordnungsgeld nicht unter 25.000,00 EUR festzusetzen sowie ersatzweise an den Geschäftsführern der Verfügungsbeklagten zu vollziehende Ordnungshaft zu verhängen. Wegen der Beschwerdebegründung wird auf den vorgenannten Schriftsatz verwiesen.
Mit Beschluss vom 09. Juni 2021 hat das Landgericht der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen, sondern diese dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
II. Die zulässige Beschwerde (§§ 793, 569 Abs. 1 ZPO) hat in der Sache Erfolg.
Die Voraussetzungen für den Erlass eines Ordnungsmittelbeschlusses nach § 890 ZPO liegen vor. Die Verfügungsbeklagte hat - was sie selbst auch nicht in Abrede stellt - gegen die Unterlassungsverpflichtung aus dem Senatsurteil vom 20. April 2021 zuwidergehandelt. Allerdings ist das vom Landgericht festgesetzte Ordnungsgeld auf 100.000,00 EUR zu erhöhen.
Ordnungsmittel sind im Hinblick auf ihren Zweck zu bemessen. Die Ordnungsmittel des § 890 ZPO haben einen doppelten Zweck. Als zivilrechtliche Beugemaßnahme dienen sie - präventiv - der Verhinderung künftiger Zuwiderhandlungen. Daneben stellen sie - repressiv - eine strafähnliche Funktion für die Übertretung des gerichtlichen Verbotes dar. Dieser doppelte Zweck erfordert es, die Bemessung der Ordnungsmittel jedenfalls in erster Linie mit Blick auf den Schuldner und dessen Verhalten vorzunehmen. Zu berücksichtigen sind insbesondere Art, Umfang und Dauer des Verstoßes, der Verschuldensgrad, der Vorteil des Verletzers aus der Verletzungshandlung und die Gefährlichkeit der begangenen und möglicher künftiger Verletzungshandlungen für den Verletzten (vgl. zu Vorstehendem nur: BGH, Beschluss vom 08. Dezember 2016, Az.: I ZB 118/15 - juris; BGH, Urteil vom 30. September 1993, Az.: I ZR 54/91 - juris); daneben soll die Bemessung bewirken, dass - wiederum aus Schuldnersicht - die Titelverletzung wirtschaftlich nicht lohnend erscheint, so dass weitere Zuwiderhandlungen auch deshalb unterbleiben (vgl. BGH, a.a.O.). Die Höhe des Streitwertes des Ausgangsverfahrens hat dagegen neben den vorgenannten, für die Höhe des Ordnungsgeldes maßgeblichen Bemessungsfaktoren keine unmittelbare Aussagekraft (vgl. BGH, a.a.O.).
Die dargestellten Maßstäbe für die Bemessung eines Ordnungsgeldes sind vom Landgericht in der angefochtenen Entscheidung nicht ausreichend berücksichtigt worden. Die Verfügungsbeklagte hatte die durch Urteil erlassene Verbotsverfügung bereits mit ihrer Verkündung zu beachten. Darüber hinaus ist ihr diese im Parteibetrieb bereits am...