§ 833a ZPO n.F. – kurze Norm mit vielen Folgen
Wer hätte gedacht, dass in einer Norm so viel Regelungsinhalt und Streitpotential stecken kann wie in dem neuen § 833a ZPO n.F.? In FoVo 2010, 21 haben wir den Umfang der Pfändung, in FoVo 2010, 41 und 61 die Voraussetzungen einer Anordnung zur Aufhebung oder zum Ruhen eben dieser Pfändung dargestellt. Dabei wurde erläutert, dass die Folgen der Aufhebung der Pfändung nur durch die Beantragung eines neuen Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses (PfÜB) behoben werden können. Bleibt die Frage, wie der Gläubiger die Folgen der Anordnung des Ruhens der Pfändung außer durch Zeitablauf vorzeitig beenden kann.
Gläubiger muss aktiv handeln!
Nach § 833a Abs. 2 S. 3 ZPO kann jeder Gläubiger beantragen, dass eine ihn nachteilig betreffende Anordnung nach § 833a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO aufgehoben wird, wenn entweder deren Voraussetzungen nicht mehr vorliegen oder aber ein Gläubiger im Einzelfall und für sich und seine Pfändung entgegenstehende überwiegende Belange geltend machen kann.
Checkliste: Das muss der Gläubiger vortragen
Um seinen Antrag zu rechtfertigen, muss der Gläubiger alternativ vortragen, dass
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in den letzten sechs Monaten vor der Antragstellung auf dem Konto des Schuldners entgegen dessen Angaben doch pfändbare Beträge eingegangen sind oder |
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in der Zeit nach Antragstellung oder jedenfalls in den darauf folgenden Monaten pfändbare Beträge eingegangen sind oder voraussichtlich eingehen werden oder HinweisHier ist insbesondere auf Steuererstattungen nach einem Arbeitsplatzverlust, einer Scheidung mit Unterhaltspflichten (außergewöhnliche Belastungen) oder bei einem weiten Weg zwischen Arbeit und Wohnung, aber auch auf die Erstattung von Nebenkostenvorauszahlungen, die Rückzahlung der Mietkaution bei einem Wohnungswechsel oder auch Erb- oder Pflichtteilsansprüche hinzuweisen. |
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nunmehr Belange des antragstellenden Gläubigers entgegenstehen. |
Der Antrag auf Aufhebung der Anordnung kann jederzeit gestellt werden. Wegen der materiellen Voraussetzungen im Einzelnen, die nunmehr nicht mehr vorliegen dürfen, kann auf die Ausführungen in FoVo 2010, 41 verwiesen werden.
Darlegungs- und Glaubhaftmachungslast
Der Gesetzgeber sagt über die Darlegungs- und Glaubhaftmachungslast nichts. Für die Praxis wird zu fordern sein, dass der Gläubiger zumindest hinreichende Anhaltspunkte dafür vorträgt und glaubhaft macht, dass die ursprünglich von dem Vollstreckungsgericht angenommenen Voraussetzungen der Anordnung nicht mehr vorliegen. Da die wesentlichen Umstände allerdings in der Sphäre des Schuldners liegen, wird im Sinne einer sekundären Darlegungslast der Schuldner vorzutragen haben, dass entgegen den Annahmen des Gläubigers die Vorrausetzungen weiter vorliegen.
Soweit der Antrag darauf gestützt wird, dass überwiegende Belange des Gläubigers der Fortgeltung der Anordnung nach § 833a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO entgegenstehen, trägt dagegen allein der Gläubiger die Darlegungs- und Glaubhaftmachungslast. Wegen der materiellen Anforderungen an den Vortrag kann auch hier auf die vorstehenden Ausführungen Bezug genommen werden.
Muster: Antrag des Gläubigers nach § 833a Abs. 2 S. 3 ZPO – Wegfall der Voraussetzungen
An das Amtsgericht – Vollstreckungsgericht – in ...
In der Zwangsvollstreckungssache ... (Gläubiger) ./. ... (Schuldner) wird Namens und in Vollmacht des Gläubigers beantragt, die Anordnung des angerufenen Gerichtes vom ... (Az.: ... ), dass das Guthaben des Kontos mit der Nr. ... bei der ...-Bank (BLZ ...) für die Dauer von 12 (...) Monaten der Pfändung nicht unterworfen ist,
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im Verhältnis zum antragstellenden Gläubiger, |
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[hilfsweise] im Verhältnis zu allen Gläubigern |
aufzuheben.
Zur Begründung wird Folgendes ausgeführt:
Nach § 833a Abs. 2 S. 3 ZPO ist die Anordnung nach § 833a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Dies ist vorliegend festzustellen.
Nach § 833a Abs. 2 Nr. 2 ZPO kann die Pfändung des Guthabens eines Kontos für die Dauer von bis zu zwölf Monaten aufgehoben werden, wenn der Schuldner nachweist, dass dem Konto in den letzten sechs Monaten vor der Antragstellung ganz überwiegend nur unpfändbare Beträge gutgeschrieben worden sind und er glaubhaft macht, dass auch innerhalb der nächsten zwölf Monate nur ganz überwiegend nicht pfändbare Beträge zu erwarten sind. Diese Voraussetzungen sind – wie nachfolgend darzulegen sein wird – nicht mehr gegeben.
Die Behauptung des Schuldners, er habe in den letzten sechs Monaten vor seiner Antragstellung nach § 833a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 lediglich unpfändbare Beträge erhalten, hat sich inzwischen als unzutreffend herausgestellt.
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Der Schuldner hat am ... einen Betrag in Höhe von ... EUR erhalten. Dieser Betrag unterfällt keinem Pfändungsschutz, weil ... |
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Der Schuldner hat bei der Bestimmung des unpfändbaren Betrages seines Arbeitseinkommens seine Ehefrau und seine Kinder als unterhaltsberechtigte Personen berücksichtigt. Tatsächlich sind diese in Anwendung von § 850c Abs. 4 ZPO nicht zu berücksichtig... |