Pfändung von Arbeitseinkommen

Die Gläubigerin beantragte den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses. Mit Beschluss des AG wurden die angeblichen Ansprüche der Schuldnerin gegen den Drittschuldner auf Auszahlung des gegenwärtig und künftig fällig werdenden Arbeitseinkommens gepfändet und der Gläubigerin zur Einziehung überwiesen. Die Schuldnerin bezieht ausweislich der Entgeltabrechnung für Juli 2017 ein Einkommen aus unselbstständiger Tätigkeit in Höhe von monatlich 2.319,80 EUR brutto/1.563,13 EUR netto. Sie gewährt ihrer am 21.11.2014 geborenen, in ihrem Haushalt lebenden Tochter C Naturalunterhalt. Der Kindsvater ist der Ehemann der Schuldnerin.

Antrag auf Nichtberücksichtigung des Ehemannes

Die Gläubigerin beantragte sodann, den Ehemann der Schuldnerin bei der Berechnung des pfandfrei zu belassenden Betrages als unterhaltsberechtigte Person gemäß § 850c Abs. 4 ZPO vollständig unberücksichtigt zu lassen. Die Gläubigerin begründete ihren Antrag damit, dass die Schuldnerin die Steuerklasse IV gewählt habe und diese vornehmlich Ehepaaren mit etwa gleich hohen Einkommen vorbehalten sei. Das Vollstreckungsgericht gab dem Antrag statt und änderte den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss antragsgemäß.

Antrag auf hälftige Nichtberücksichtigung des Kindes

Mit weiterem Schreiben beantragte die Gläubigerin, das minderjährige Kind der Schuldnerin bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Einkommens nur zur Hälfte zu berücksichtigen, und begründete dies damit, dass das Kind gegen den Kindsvater einen eigenen hälftigen Unterhaltsanspruch habe. Hierauf sprach das Vollstreckungsgericht gegenüber der Gläubigerin die Empfehlung aus, den Antrag zurückzunehmen. Die Gläubigerin hielt jedoch an ihrem Antrag fest, worauf das AG den Antrag zurückwies. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Gläubigerin.

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