Leitsatz
Eine Umnutzung einer Gaststätte in einen Laden für Lebensmittelhandel zur Sicherung der wirtschaftlichen Grundlagen eines Unternehmens bedarf der bauordnungsrechtlichen Genehmigung.
VG Köln, Beschl. v. 17.4.2020 – 2 L 688/20
1 I. Der Fall
Aus der Not eine Tugend machen
Ein Gastwirt einer in jeder Hinsicht genehmigten Gaststätte sieht sich aufgrund der Covid-19-Pandemie in seiner wirtschaftlichen Existenz bedroht. Seine Gaststätte ist nun seit längerer Zeit und auch auf absehbare weitere Zeit geschlossen. Was liegt also näher, als unternehmerisch zu handeln und das Geschäftsmodell umzustellen? Er beabsichtigt, nunmehr in der Gastwirtschaft Einzelhandelswaren wie Toilettenpapier, Küchenrollen, Obst und Gemüse, Getränke sowie Gutscheine für Online-Shops zu verkaufen.
Untersagung auf Anfrage
Seine Absicht kommuniziert er der zuständigen kommunalen Behörde mit der Maßgabe, dass er davon ausgeht, dass seinem Vorhaben keine rechtlichen Bedenken entgegenstünden. Er werde daher mit dem Verkauf in Kürze beginnen, wenn er nichts Abweichendes höre. Die Kommune antwortet jedoch per E-Mail, die beabsichtigte Nutzung als Verkaufsstätte sei unzulässig.
Daraufhin stellt der Unternehmer einen Eilantrag bei Gericht. Er will feststellen lassen, dass er für den Warenverkauf keine Baugenehmigung brauche, da es sich um keine wesentliche Nutzungsänderung handele und die beabsichtigte Verkaufstätigkeit baurechtlich genehmigungsfrei sei.
2 II. Die Entscheidung
So schnell lässt sich dann doch kein Geld verdienen
Dem ist das Verwaltungsgericht nicht gefolgt. Die angestrebte Änderung der Nutzung bedürfe einer baurechtlichen Genehmigung. Das ergebe sich aus dem Umstand, dass für eine Gaststätte einerseits und ein Einzelhandelsgeschäft andererseits unterschiedliche bauordnungsrechtliche Anforderungen bestünden. Das betreffe etwa die Stellplatzverpflichtung. Die Frage der Intensität der Nutzung sei dagegen unerheblich. Es komme rein formal darauf an, dass sich die Gegenstände der Prüfung bei den Nutzungsarten als unterschiedlich darstellen. Das sei der Fall.
3 Der Praxistipp
Guter Rat ist teuer
Auch wenn der Staat bemüht ist, die wirtschaftlichen Grundlagen von Unternehmen zu sichern, zeigt die – noch nicht rechtskräftige – Entscheidung des VG Köln, dass unternehmerischer Flexibilität viele Hürden entgegenstehen können, die auch in einer so schwierigen Krise nicht ausgesetzt sind. Für Rechtsdienstleister, die Unternehmen insoweit beraten, ist also einerseits zu beachten, dass die herkömmlichen Genehmigungsverfahren nicht vernachlässigt werden dürfen. Andererseits zeigt der Fall, dass es sinnvoll sein kann, grundsätzlich unterschiedliche Nutzungsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen, diese als Zweck des Erwerbsgeschäftes zu erfassen und zu verrechtlichen und die dafür erforderlichen Genehmigungen einzureichen.
FoVo 4/2020, S. 74 - 75