Weist der Gerichtsvollzieher (GV) den Schuldner schriftlich auf die Möglichkeit der gütlichen Erledigung der Vollstreckungssache hin, kann dieses Schreiben aber dem unbekannt verzogenen Schuldner nicht zugestellt werden, entsteht keine Gebühr nach Nr. 208 KV GvKostG für den Versuch einer gütlichen Erledigung.

OLG Hamm, Beschl. v. 19.3.2019 – 25 W 66/19

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