Unzulässiges Rechtsmittel
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist unzulässig, da er sich bereits nach § 23 Abs. 3 EGGVG als nicht statthaft erweist.
Im Ansatz noch zutreffend verweist die Antragstellerin darauf, dass über die Rechtmäßigkeit von Maßnahmen des GV außerhalb des Zwangsvollstreckungsverfahrens auf Antrag das OLG entscheidet (vgl. OLG Karlsruhe MDR 1976, 54).
GV handelt in der Zwangsvollstreckung
Entgegen ihrer Auffassung liegt hier indes keine Maßnahme der GV "außerhalb des Zwangsvollstreckungsverfahrens" vor. So ist die GV hier nach § 829 Abs. 2 S. 2 ZPO tätig geworden, also nicht nur nach der Stellung der Regelung im Gesetz, sondern auch nach deren konkreter Ausgestaltung gerade im Zuge einer laufenden Zwangsvollstreckungsmaßnahme.
Dass die GV selbst ihr Handeln dahingehend umschreibt, dass sie "in dieser Sache nur als Zustellorgan tätig" geworden sei, ändert an dieser Einschätzung nichts. Hierdurch hat die GV – im Hinblick auf die vielfältigen Einwände, die die Antragstellerin mit ihrer Erinnerung vorgebracht hatte – nur zu verstehen gegeben, dass ihrerseits keine eigene Vollstreckungsentscheidung getroffen worden sei, sondern sie nur die Zustellungsanweisungen seitens der Rechtspflegerin umgesetzt habe. Die von ihr vorgenommene Zustellung bleibt indes – anders als beispielsweise bei einer Zustellung nach § 132 Abs. 1 BGB – im Rahmen einer Vollstreckungsmaßnahme.
Es gibt diverse andere Rechtsbehelfe
Zur Überprüfung der von der Antragstellerin vorgebrachten Einwände stehen nach §§ 766, 767, 793 ZPO aber verschiedene Rechtsbehelfe innerhalb des laufenden Vollstreckungsverfahrens zur Verfügung, über welche der Antragstellerin ein umfassender Rechtsschutz gewährt wird. Anders als in jenen Fällen, in welchen ein Antragsteller auf die – verweigerte – Mithilfe eines GV für (beispielsweise) die Zustellung einer privaten Willenserklärung, einer titelumschreibenden vollstreckbaren Ausfertigung mit Nachweisurkunde (vgl. OLG Hamm Rpfleger 2011, 93) oder die Verwertung eines Pfandes (vgl. OLG Nürnberg MDR 2014, 165; OLG Düsseldorf MDR 2008, 1365) angewiesen ist, für die die Verfahrens- und Prozessordnungen keinen gesonderten Rechtsschutz vorsehen, wird die Antragstellerin hier somit in die Lage versetzt, dass "die ordentlichen Gerichte bereits aufgrund anderer Vorschriften angerufen werden können" (§ 23 Abs. 3 EGGVG). Infolgedessen hat es mit diesen anderweitigen Rechtsschutzmöglichkeiten aber sein Bewenden.
Sowohl das behauptete Erlöschen der Vollstreckungsforderungen wie auch die angeblich fehlenden Unterschriften und die unter einer angeblich unzutreffenden Anschrift erfolgte Zustellung können – wenn auch auf unterschiedlichem Wege – über die aufgezeigten Rechtsbehelfe nach §§ 766, 767, 793 ZPO geltend gemacht werden. Eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung bedarf es daneben nicht.