Wortlaut von § 28 GBV zur Umschreibung ist nicht erfüllt
Das LG geht zutreffend davon aus, dass die Voraussetzungen für eine Umschreibung der Grundbuchblätter nach der Vorschrift des § 28 GBV, die gemäß § 1 WGV entsprechend für Wohnungsgrundbücher gilt, nicht vorliegen. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Beschwerdegerichts sind die Wohnungsgrundbuchblätter weder unübersichtlich geworden (§ 28 S. 1 GBV) noch würden sie durch Umschreibung wesentlich vereinfacht (§ 28 S. 2 GBV).
Die Annahme des LG, dass auch kein Umschreibungsanspruch entsprechend § 28 S. 1 GBV besteht, ist ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden.
Erweiterung des Anwendungsbereichs bei unberechtigter Eintragung
Nach verbreiteter Meinung in Rechtsprechung und Literatur kann eine Umschreibung des Grundbuchblattes über die gesetzlich geregelten Fälle hinaus als Folgenbeseitigung jedenfalls dann entsprechend § 28 GBV verlangt werden, wenn die Zwangseintragung unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften zustande gekommen ist und dadurch schutzwürdige Interessen des von der Eintragung Betroffenen beeinträchtigt werden. Bei einer Verletzung der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG), des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) oder des Eigentumsrechts (Art. 14 Abs. 1 GG) sei es unter dem Gesichtspunkt eines effektiven Grundrechtsschutzes verfassungsrechtlich geboten, dem Betroffenen ein Recht auf Umschreibung des Grundbuchblattes zuzubilligen. Nach der Rechtsprechung des BGH ist eine Umschreibung in entsprechender Anwendung von § 28 GBV jedenfalls dann vorzunehmen, wenn ein Offenbarungsverbot nach einer Änderung der Vornamen des Eigentümers auf der Grundlage des Transsexuellengesetzes besteht (§ 5 TSG; BGH NJW 2019, 2541). Gleiches gilt bei einem Verstoß gegen das gesetzliche Offenbarungsverbot des § 1758 Abs. 1 BGB im Fall der Eintragung einer Namensänderung in das Grundbuch unter Hinweis auf eine Adoption (vgl. OLG Schleswig NJW-RR 1990, 23). Im konkreten Fall steht eine unrechtmäßige Eintragung aber nicht im Raum.
Analogie aus verfassungsrechtlichen Gründen?
Weitergehend wird im Schrifttum zum Teil die Auffassung vertreten, dass der von einer Zwangseintragung Betroffene nach Löschung der Eintragung eine Umschreibung des Grundbuchblattes aus verfassungsrechtlichen Gründen auch dann verlangen könne, wenn die Zwangseintragung rechtmäßig erfolgt sei. Zumeist sprechen sich die Vertreter dieser Auffassung dabei in Anlehnung an gesetzlich geregelte Löschungsfristen (§ 802k Abs. 1 S. 4, § 882e Abs. 1 ZPO, §§ 915, 915a ZPO a.F.) für einen Umschreibungsanspruch erst nach Ablauf einer bestimmten Frist nach Löschung der Eintragung aus. Der Schutz der Grundrechte verlange eine entsprechende Ausgestaltung des Grundbuchverfahrens.
Das ist streitig
Nach der Gegenauffassung, der auch das LG folgt, besteht in diesen Fällen kein Umschreibungsanspruch des von der Eintragung Betroffenen Ein solcher könne insbesondere nicht aus dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung gemäß Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG hergeleitet werden. Die Abwägung zwischen dem Interesse des Rechtsverkehrs an einem Grundbuch, das über alle gegenwärtigen und vergangenen Rechtsverhältnisse an dem Grundstück Auskunft gebe, und dem Geheimhaltungsinteresse des Betroffenen falle zugunsten des Allgemeininteresses aus. Art. 3 Abs. 1 GG gebiete keine Gleichbehandlung mit dem Schuldner, der die Vermögensauskunft abgegeben habe oder in dem Schuldnerverzeichnis eingetragen sei.
BGH sieht keine Grundlage für eine Analogie
Die zuletzt genannte Ansicht verdient den Vorzug. Der von einer rechtmäßig zustande gekommenen Zwangseintragung in dem Grundbuch Betroffene hat nach deren Löschung keinen Anspruch auf Umschreibung des Grundbuchblattes. Eine Erweiterung des Anwendungsbereichs von § 28 GBV kommt weder im Wege einer verfassungskonformen Auslegung der Norm in Betracht noch mittels analoger Anwendung.
Das LG verneint ferner zutreffend die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung des § 28 S. 1 GBV auf Grundbuchblätter, die ordnungsgemäß zustande gekommene, aber gelöschte Zwangseintragungen enthalten. Es fehlt bereits an einer planwidrigen Regelungslücke.
Auch die DSGVO hilft nicht weiter
Auch Art. 17 Abs. 1a) DSGVO begründet nach dem BGH keinen Umschreibungsanspruch. Denn die Speicherung und Verarbeitung personenbezogener Daten im Grundbuch ist nach der Gesetzesbegründung gemäß dem Ausschlusstatbestand des Art. 17 Abs. 3b) DSGVO zur Wahrnehmung einer Aufgabe im öffentlichen Interesse erforderlich und geht dem Geheimhaltungsinteresse des von der Grundbucheintragung Betroffenen vor. Eine endgültige Entfernung von Altdaten aus dem Grundbuch würde einer im öffentlichen Interesse liegenden funktionierenden und verlässlichen Registerführung zuwiderlaufen; Publizität und Richtigkeitsgewähr wären eingeschränkt. Die gelöschten Eintragungen müssen einschränkungslos, also auch nach Wegfall des Anlasses für die Vornahme der Zwangseintragung und dem Ablauf einer bestimmten – oh...