Pfändungsfreigrenzenverordnung 2019 verkündet
Jetzt ist es amtlich! Was angesichts der Erhöhung des steuerlichen Existenzminimums in den Jahren 2017 und 2018 von 8.820 EUR (Stand 2017) über 9.000 EUR (ab 1.1.2018) auf jetzt 9.168 EUR (seit dem 1.1.2019) absehbar war, wurde am 11.4.2019 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht (BGBl I 2019, 443): die "Bekanntmachung zu den §§ 850c und 850f der Zivilprozessordnung (Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2019)" vom 4.4.2019. Damit werden die Pfändungsfreigrenzen nach § 850c ZPO ab dem 1.7.2019 um immerhin etwa 3,95 % steigen (entsprechend der Steigerung des Grundfreibetrages von 8.820 auf 9.168 EUR).
Hinweis
Die neue Tabelle führt dazu, dass
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sich pfändbare Beträge bei einem Schuldner ohne gesetzliche Unterhaltspflichten erst ab 1.140 EUR netto ergeben, |
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bei einem verheirateten Schuldner, der seinem Ehegatten gegenüber unterhaltspflichtig ist, 1.699,99 EUR pfändungsfrei bleiben, |
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ein verheirateter Schuldner mit einem Kind nunmehr 1.870 EUR und mit zwei Kindern sogar 2.120 netto verdienen muss, bis sich ein pfändbarer Betrag ergibt. |
Auswirkungen bei Arbeit, Rente und Konto
Die Pfändungsfreigrenzen nach § 850c ZPO wirken sich einerseits bei der Pfändung von Arbeitseinkommen sowie Renten oder Versorgungsbezügen aus, andererseits über § 850k Abs. 1, 2 und 4 ZPO auch bei der Kontopfändung, wenn sich das nach § 833a ZPO gepfändete Guthaben auf einem Pfändungsschutzkonto (P-Konto) befindet.
Das sind die wichtigsten neuen Beträge
Nach der Pfändungsfreigrenzenverordnung 2019 steigen die Freibeträge wie folgt:
Norm |
Regelungsgehalt |
bisher |
neu |
Steigerung |
§ 850c Abs. 1 S. 1 |
Schuldner |
1.133,80 EUR |
1.178,59 EUR |
44,79 EUR |
§ 850c Abs. 1 S. 2 |
1. unterhaltsberechtigte Person |
426,71 EUR |
443,57 EUR |
16,86 EUR |
§ 850c Abs. 1 S. 2 |
2. bis 5. unterhaltsberechtigte Personen |
237,73 EUR |
247,12 EUR |
9,39 EUR |
§ 850c Abs. 2 S. 2 |
höchster Freibetrag |
3.475,79 |
3.613,08 |
137,29 EUR |
In gleicher Weise wurden die Beiträge für wöchentliche oder tägliche Zahlungen angepasst, was in der Praxis aber kaum eine Rolle spielen sollte.
Hinweis
Damit ist allerdings nicht schon der gesamte unpfändbare Betrag des Arbeitseinkommens des Schuldners nach § 850c ZPO beschrieben. Zunächst ist das Arbeitseinkommen nämlich nach § 850c Abs. 3 nach unten auf volle Zehn-Euro-Beträge abzurunden. Übersteigt das Nettoarbeitseinkommen (§ 850e Abs. 1 Nr. 1 ZPO) die vorgenannten pfändbaren Beträge, ist der überschießende Betrag dann aber nicht vollständig pfändbar, sondern bei einem Schuldner, der keiner Person unterhaltspflichtig ist, nur zu 70 %, bei einer unterhaltsberechtigten Person in Höhe von 50 % und bei zwei bis fünf unterhaltsberechtigten Personen um jeweils 10 % pro Person weniger. Vollständig pfändbar sind lediglich die Beträge, die ein Nettoeinkommen von 3.613,08 EUR statt bisher 3.475,79 EUR übersteigen.
Sinkende Erträge
Insgesamt müssen sich die Gläubiger damit auf sinkende Erträge aus der Pfändung von Arbeitseinkommen einstellen, was sich auch auf den von der Pfändung ausgehenden Vollstreckungsdruck auswirkt. Nachdem die Pfändungsfreigrenze auch im Insolvenzverfahren zu beachten ist, wird insbesondere auch der Treuhänder in der Wohlverhaltensphase aufgrund der Abtretungserklärung einen geringeren Ertrag erzielen.
Beispiel
Der Schuldner ist verheiratet und hat ein Kind, mithin zwei unterhaltsberechtigte Personen. Er erzielt ein monatliches Nettoeinkommen von 1.915 EUR.
Für das Arbeitseinkommen ergibt sich aus der Tabelle zu § 850c ZPO in der Fassung der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2019 vom 4.4.2019 folgende Berechnung: Waren bis zum 30.6.2019 noch monatlich 44,70 EUR pfändbar, sind es ab dem 1.7.2019 lediglich 16,29 EUR, d.h. ein um 28,41 EUR niedrigerer Betrag, Monat für Monat.
Da § 850c Abs. 2 ZPO bei der Kontopfändung auf das Pfändungsschutzkonto nicht übertragen wird, ist hier der den Pfändungsfreibetrag übersteigende Betrag vollständig pfändbar. Der Schuldner hat also einen Betrag von 1.178,59 EUR + 443,57 EUR + 247,12 EUR = 1.869,28 EUR auf dem P-Konto pfändungsfrei. Im Umkehrschluss sind also 45,72 EUR pfändbar, wenn ein Betrag von 1.915 EUR eingeht.
Hinweis
Der arbeitende Schuldner muss also – ein P-Konto vorausgesetzt – nach der Kontopfändung einen Schutzantrag nach § 850k Abs. 4 ZPO i.V.m. § 850c ZPO stellen, um den Differenzbetrag von 45,72 EUR – den pfändbaren Betrag auf dem P-Konto – zu dem pfändbaren Betrag beim Arbeitseinkommen von 16,29 EUR, mithin einen weiteren Betrag von 29,43 EUR auch noch pfändungsfrei stellen zu lassen. Tatsächlich vergessen viele Schuldner dies, so dass es sich für den Gläubiger durchaus lohnen kann, neben dem Arbeitseinkommen auch das Guthaben auf dem P-Konto nach § 833a ZPO zu pfänden.
Man kann alles auch positiv sehen: mehr Spielraum für RZV
Steigen die Pfändungsfreigrenzen, bedeutet dies zugleich, dass dem Schuldner ein größeres Einkommen zur Verfügung steht, das dem Pfändungszugriff anderer Gläubiger entzogen ist, so dass er dies für eine Ratenzahlungsvereinbarung oder eine Erhöhung...