Hier finden Sie die Quelle: BGBl I 2021, S. 1099
Im Bundesgesetzblatt vom 21.5.2021 (BGBl I 2021, S. 1099) wurde die "Bekanntmachung zu den Pfändungsfreigrenzen 2021 nach § 850c der Zivilprozessordnung (Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2021) vom 10.5.2021" veröffentlicht. Danach steigen die Pfändungsfreigrenzen im Verhältnis zum 1.7.2021 um satte 6,28 % (!).
Neue Fundorte für die Pfändungsfreibeträge
Der Freibetrag des Schuldners ist nach dem früheren Inkrafttreten der Änderungen zu § 850c ZPO nunmehr in dessen Abs. 1 geregelt. Dabei muss beachtet werden, dass die im Gesetz genannten Beträge noch diejenigen aus der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachungsverordnung 2019 sind, die noch bis zum 30.6.2021 fortgelten.
Im Wortlaut: § 850c Abs. 1 ZPO n.F.
(1) Arbeitseinkommen ist unpfändbar, wenn es, je nach dem Zeitraum, für den es gezahlt wird, nicht mehr als 1. 1.178,59 EUR monatlich, 2. 271,24 EUR wöchentlich oder3. 54,25 EUR täglichbeträgt.
Demgegenüber ist die bisherige Regelung zu den gesetzlich unterhaltsberechtigten Personen von § 850c Abs. 1 S. 2 ZPO in § 850c Abs. 2 ZPO überführt worden. Das bedeutet, dass das Formularwesen und Musterschreiben, welche auf die Erhöhungsbeträge abzielen, angepasst werden müssen.
Im Wortlaut: § 850c Abs. 2 ZPO n.F.
(2) Gewährt der Schuldner aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung seinem Ehegatten, einem früheren Ehegatten, seinem Lebenspartner, einem früheren Lebenspartner, einem Verwandten oder nach den §§ 1615l und 1615n des Bürgerlichen Gesetzbuchs einem Elternteil Unterhalt, so erhöht sich der Betrag nach Absatz 1 für die erste Person, der Unterhalt gewährt wird, und zwar um 1. 443,57 EUR monatlich, 2. 102,08 EUR wöchentlich oder 3. 20,42 EUR täglich. Für die zweite bis fünfte Person, der Unterhalt gewährt wird, erhöht sich der Betrag nach Absatz 1 um je 1. 247,12 EUR monatlich, 2. 56,87 EUR wöchentlich oder 3. 11,37 EUR täglich.
Überschießende Beträge sind teilweise geschützt
Was immer wieder übersehen wird, ist der Umstand, dass das die Pfändungsfreibeträge übersteigende Einkommen nicht vollständig pfändbar ist. Vielmehr bleiben auch hiervon bis zu einem Höchstbetrag und in Abhängigkeit von der Zahl der unterhaltsberechtigten Personen noch einmal 30–90 % pfändungsfrei.
Im Wortlaut: § 850c Abs. 3 ZPO n.F.
(3) 1Übersteigt das Arbeitseinkommen den Betrag nach Absatz 1, so ist es hinsichtlich des überschießenden Teils in Höhe von drei Zehnteln unpfändbar. 2Gewährt der Schuldner nach Absatz 2 Unterhalt, so sind für die erste Person weitere zwei Zehntel und für die zweite bis fünfte Person jeweils ein weiteres Zehntel unpfändbar. 3Der Teil des Arbeitseinkommens, der 1. 3.613,08 EUR monatlich, 2. 831,50 EUR wöchentlich oder 3. 166,30 EUR täglich übersteigt, bleibt bei der Berechnung des unpfändbaren Betrages unberücksichtigt.