Zum 1.7.2021 wurden die Pfändungsfreigrenzen beim Arbeitseinkommen nach § 850c ZPO geändert. Das zwingt zur Optimierung der Pfändung von Arbeitseinkommen und Kontoguthaben. In FoVo 2021, 109 wurde bereits ein Musterantrag zur Nichtberücksichtigung unterhaltsberechtigter Personen als Arbeitshilfe zur Verfügung gestellt.

Berechnungstabelle

Wird ein Antrag auf Nichtberücksichtigung unterhaltsberechtigter Personen gestellt, so kann dies im Ergebnis dazu führen, dass nicht die volle Anzahl unterhaltsberechtigter Person verbleibt (siehe hierzu den Fall aus der FoVo-Sprechstunde, FoVo 2021, 128 – in diesem Heft). In diesem Fall kann der pfändbare Betrag also nicht aus der Pfändungsfreigrenzentabelle abgelesen werden. Um die Berechnung sicher durchzuführen, kann aber nach dem folgenden Schema verfahren werden, das den in diesem Heft besprochenen Fall abbildet:

 
Der Schuldner ist verheiratet und hat ein Kind. Der Ehegatte und weitere Elternteil des Kindes verdient gt 750 EUR und bleibt nach § 850c Abs. 6 ZPO ganz und das Kind zur Hälfte unberücksichtigt.
Norm Sachverhalt Freibetrag 2021 zu berücksichtigen Freibetrag nach Sachverhalt
§ 850e Nr. 1 ZPO Nettoeinkommen 1.700,00 EUR     1.700,00 EUR
§ 850e Nr. 2 ZPO – weitere gepfändete Arbeitseinkommen 0,00 EUR     0,00 EUR
§ 850e Nr. 3 ZPO – Naturalleistungen 0,00 EUR     0,00 EUR
Gesamtnettoeinkommen 1.700,00 EUR     1.700,00 EUR
./. § 850c Abs. 1 Freibetrag Schuldner 1.252,64 EUR   1.252,64 EUR
verbleiben       447,36 EUR
§ 850c Abs. 2 – 1. u.P.   471,44 EUR 50,00 % 235,72 EUR
§ 850c Abs. 2 – 2. u.P.   262,65 EUR 0,00 % 0,00 EUR
§ 850c Abs. 2 – 3. u.P.   262,65 EUR 0,00 % 0,00 EUR
§ 850c Abs. 2 – 4. u.P.   262,65 EUR 0,00 % 0,00 EUR
§ 850c Abs. 2 – 5. u.P.   262,65 EUR 0,00 % 0,00 EUR
verbleiben       211,64 EUR
gekürzt auf den Maximalbetrag, § 850c Abs. 3 ZPO       3.840,08 EUR
verbleiben        
§ 850c Abs. 3 ZPO 30 % für den SU   30,00 % 63,49 EUR
§ 850c Abs. 3 ZPO 20 % für die 1. u.P.   10,00 % 21,16 EUR
§ 850c Abs. 3 ZPO 10 % für die 2. u.P.   0,00 % 0,00 EUR
§ 850c Abs. 3 ZPO 10 % für die 3. u.P.   0,00 % 0,00 EUR
§ 850c Abs. 3 ZPO 10 % für die 4. u.P.   0,00 % 0,00 EUR
§ 850c Abs. 3 ZPO 10 % für die 5. u.P.   0,00 % 0,00 EUR
pfändbar       126,98 EUR

Von der FoVo-Sprechstunde profitieren

Wenn Sie Teilnehmer der FoVo-Sprechstunde sind, können Sie von der Arbeitshilfe in besonderer Weise profitieren: Die Teilnehmer erhalten in der nächsten Sprechstunde das Schema als Excel-Tabelle mit entsprechenden hinterlegten Formeln. Melden Sie sich an (https://www.anwaltspraxis-wissen.de/fovo-sprechstunde) und profitieren Sie!

Autor: VRiOLG Frank-Michael Goebel

FoVo, S. 131 - 132

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