Rechtsschutzbedürfnis ist nicht nach § 803 Abs. 2 ZPO zu verneinen
Die Rechtsbeschwerde beanstandet erfolglos, dass die ausgesprochene Pfändung von Altersruhegeldansprüchen des Schuldners gegen den Drittschuldner unzulässig sei, da der Gläubiger angesichts vorrangiger Pfändungen der Versorgungsansprüche für Forderungen in einer Gesamthöhe von 191.037,24 EUR keine Zahlungen zu erwarten habe.
Nach § 803 Abs. 2 ZPO hat eine Pfändung zu unterbleiben, wenn sich von der Verwertung der zu pfändenden Gegenstände ein Überschuss über die Kosten der Zwangsvollstreckung nicht erwarten lässt. Steht die Pfändung von Forderungen oder anderen Vermögensrechten in Rede (§§ 828 ff. ZPO), ist die Annahme einer nach § 803 Abs. 2 ZPO unzulässigen, weil zwecklosen Pfändung grundsätzlich nur gerechtfertigt, wenn der Nennwert der Forderung respektive des Vermögensrechts einen die Vollstreckungskosten übersteigenden Verwertungserlös nicht erwarten lässt (vgl. MüKo-ZPO/Gruber, 6. Aufl., ZPO § 803 Rn 72 m.w.N.; Loyal, in: Schuschke/Walker/Kessen/Thole, ZPO, 7. Aufl., § 803 Rn 12). Hingegen kann die Zwecklosigkeit einer Pfändung nicht allein deswegen bejaht werden, weil das zu pfändende Vermögensrecht Gegenstand vorrangiger Pfändungen ist und zunächst keine Aussicht auf einen die Vollstreckungskosten übersteigenden Erlös besteht. Denn weder in dem Verfahren auf Erlass eines Pfändungsbeschlusses noch in dem sich gegebenenfalls anschließenden Erinnerungs- und Beschwerdeverfahren kann zuverlässig beurteilt werden, ob die vorrangig ausgebrachten Pfändungspfandrechte in Wegfall geraten, weil beispielsweise die bevorrechtigten Gläubiger infolge anderweitiger Sicherung oder auf sonstige Weise befriedigt werden oder auf die Pfändung verzichten (§ 843 ZPO). Das formalisierte Zwangsvollstreckungsverfahren mit seinen eingeschränkten Erkenntnismöglichkeiten eignet sich für Feststellungen, die die Annahme einer zwecklosen Pfändung von Forderungen tragen könnten, im Regelfall nicht.
Auch am allgemeinen Rechtsschutzbedürfnis vermag der BGH nicht zu zweifeln.
Hinreichende Bestimmtheit des gepfändeten Anspruchs
Die Pfändung der dem Schuldner gegen den Drittschuldner zustehenden gegenwärtigen und künftigen Ansprüche auf Altersrente ("Anspruch B") ist unter Beachtung der Regelungen des Vollstreckungsverfahrens rechtmäßig erfolgt. Insbesondere ist die gepfändete Forderung hinreichend bestimmt bezeichnet und steht der Pfändung das Abtretungs- und Verpfändungsverbot nach § 36 Abs. 1 Satzung AK BW nicht entgegen.
Die Forderungsbezeichnung ist unabdingbare Wirksamkeitsvoraussetzung für den Pfändungsbeschluss, da durch sie der Pfändungsgegenstand bestimmt wird (vgl. BGH, 16.12.2020 – VII ZB 10/20). Die Bestimmtheit der Bezeichnung ist nicht nur für die am Vollstreckungsverfahren Beteiligten von Bedeutung. Zur Bestimmung der Forderung ist in entsprechender Anwendung von § 133 BGB der PfÜB auszulegen. Auf dieser Grundlage ergibt sich aus dem PfÜB auch für am Vollstreckungsverfahren nicht Beteiligte, dass die gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche des Schuldners gegen den Drittschuldner auf Zahlung von Altersrente gepfändet sind. Zwar weist die Rechtsbeschwerde zutreffend darauf hin, dass in dem durch Ankreuzen in Bezug genommenen "Anspruch B" des Pfändungsbeschlusses die "Art der Sozialleistung" sowie die "Konto-/Versicherungsnummer" nicht bezeichnet sind und es sich bei den Ansprüchen des Schuldners gegen den Drittschuldner nicht um Sozialleistungen nach dem Sozialgesetzbuch handelt. Aus dem Zusammenhang mit "Anspruch G" wird aber deutlich, dass mit dem "Anspruch B" die laufenden und künftigen Forderungen gegen den Drittschuldner auf Zahlung von Altersruhegeld und damit ein der gesetzlichen Rente als Sozialleistung (§ 23 SGB I) entsprechender Anspruch erfasst ist.
Abtretungsverbot begründet kein Pfändungsverbot
Der Pfändung der Ansprüche auf Altersruhegeld steht ein Pfändungsverbot nach § 851 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 36 Abs. 1 Satzung AK BW nicht entgegen.
Nach § 851 Abs. 1 ZPO ist eine Forderung in Ermangelung besonderer Vorschriften der Pfändung nur insoweit unterworfen, als sie übertragbar ist. § 36 Abs. 1 Satzung AK BW bestimmt, dass Ansprüche aus dem Versorgungsverhältnis, und damit auch die Ansprüche auf Zahlung von Altersruhegeld (§§ 25 Abs. 1 Nr. 2, 27 Satzung AK BW), nicht übertragen werden können.
§ 851 Abs. 1 ZPO bedarf indes im Zusammenspiel mit § 36 Abs. 1 Satzung AK BW einer verfassungskonformen einschränkenden Auslegung dahin, dass diese Ansprüche zumindest wie Arbeitseinkommen gemäß §§ 850a ff. ZPO pfändbar sind, um dem nach Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG geschützten Befriedigungsrecht eines Gläubigers Rechnung zu tragen. Insoweit gelten hier in der Sache die gleichen Erwägungen, wie sie in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bereits in Bezug auf Ansprüche gegen das Versorgungswerk für Rechtsanwälte in Baden-Württemberg (vgl. BGH, 25.8.2004 – IXa ZB 271/03) und Ansprüche gegen die Versorgungsanstalt der deutschen Bezirksschornst...