Grundsatz: Erfüllung durch Gutschrift
Zahlt der Schuldner auf eine Verbindlichkeit im Wege der Banküberweisung, stellt sich zunächst die Frage, wann die Erfüllungswirkung eintritt. Denkbar ist der Zeitpunkt, in dem er den Überweisungsauftrag erteilt hat, oder aber der Zeitpunkt der Gutschrift. Der BGH hat sich schon früh für den Zeitpunkt der Gutschrift auf dem Konto des Empfängers entschieden (BGH v. 15.5.1952, VI ZR 157/51) und dies später bestätigt (BGH NJW 1988, 1320; BGH NJW 1999, 210).
Schuldner trägt Beweislast
In prozessualer Hinsicht ist zu beachten, dass die Beweislast für die Erfüllung grundsätzlich und nach allgemeinen Beweislastregelungen dem Schuldner obliegt (BGH NJW 2006, 300). Der Schuldner muss dabei nicht nur darlegen und im Bestreitensfall beweisen, dass er seine eigene Leistungshandlung vorgenommen hat, sondern auch, dass der Leistungserfolg eingetreten ist. Dabei hat der Schuldner darzulegen, dass er an den Gläubiger oder einen von diesem zum Empfang bevollmächtigten Dritten geleistet und worauf er geleistet hat, d.h. dass er eine Leistungsbestimmung getroffen hat oder aufgrund der gesetzlichen Bestimmung die erfolgte Leistung auf die zu erfüllende Leistung erbracht wurde.
Das muss der Gläubiger prüfen
Die vorgestellte Entscheidung des OLG Nürnberg zeigt, dass mit der Gutschrift eine Voraussetzung der Erfüllung vorliegt, die Erfüllungswirkung aber weiter davon abhängig ist, dass der Gläubiger die Zahlung auch behalten darf. Der Gläubiger darf den erlangten Betrag aber auch nicht auf jedes Verlangen ohne weiteres herausgeben. Er muss ernsthaft prüfen, ob der Dritte gegen ihn einen Rückzahlungsanspruch hat. Dies kommt insbesondere unter den Rechtsregeln der ungerechtfertigten Bereicherung nach § 812 BGB, der Anfechtung nach den Regelungen der §§ 3–6a des AnfG sowie der §§ 129 ff. InsO in Betracht.
Der Gläubiger sollte dem Schuldner sein Prüfungsergebnis vor der Rückzahlung zur Kenntnis bringen, damit diesem der spätere Einwand abgeschnitten wird, der Gläubiger habe wesentliche Aspekte nicht berücksichtigt. Soweit der Schuldner die Rückzahlungsverpflichtung bestreitet, kann ihm angeboten werden, es auf eine streitige Auseinandersetzung mit dem Dritten ankommen zu lassen, wenn der Schuldner das wirtschaftliche Prozessrisiko trägt und für die voraussichtlichen Prozesskosten Sicherheit leistet. Allein die Kostenübernahmeerklärung sollte nicht genügen, da der Gläubiger dann das Liquiditätsrisiko des Schuldners trägt.