An das Amtsgericht – Vollstreckungsgericht – in …
In der Zwangsvollstreckungssache
Gläubiger ./. Schuldner, Az.: … ,
zeige ich an, dass ich den Gläubiger vertrete. Im Namen und in Vollmacht des Gläubigers beantrage ich anzuordnen, dass in Anwendung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom … , Az.: … , der Drittschuldner angewiesen wird, dem Schuldner in Abweichung von § 850c ZPO lediglich einen monatlichen Betrag von … EUR als unpfändbar für seinen Unterhalt sowie zur Erfüllung seiner gesetzlichen Unterhaltspflichten zu belassen.
Es wird klargestellt, dass von dieser Privilegierung nicht nur die Hauptforderung, sondern auch Kosten und Zinsen umfasst sind (BGH v. 10.3.2011, VII ZB 70/08 = FoVo 2011, 134, in diesem Heft).
Der dem Schuldner hiernach verbleibende Teil des Arbeitseinkommens darf den Betrag nicht übersteigen, der ihm nach den Vorschriften des § 850c ZPO gegenüber nicht bevorrechtigten Gläubigern zu verbleiben hatte.
Es wird klargestellt, dass der vorstehende Beschluss nur für den im Antrag genannten Gläubiger gilt. Zur Begründung wird ausgeführt:
Der Gläubiger hat nach dem Urteil des LG … vom … , Az: … , dessen vollstreckbar zugestellte Ausfertigung ich nebst dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom … , Az: … , beifüge, von dem Schuldner zu beanspruchen:
Hauptforderung entsprechend anliegender Aufstellung |
… EUR |
… % Zinsen für die Hauptforderung seit dem … |
… EUR |
vorgerichtliche Mahnkosten |
… EUR |
Kosten des Mahn- und Vollstreckungsbescheides – festgesetzte Kosten – |
… EUR |
… % Zinsen aus den festgesetzten Kosten seit dem … |
… EUR |
Kosten früherer Vollstreckungsmaßnahmen |
… EUR |
Zwischensumme |
… EUR |
[Abzüglich der Zahlungen vom … über |
… EUR |
Zwischensumme |
… EUR] |
0,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 VV RVG aus dem Wert der Vollstreckungsforderung von … EUR |
… EUR |
Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VV RVG |
… EUR |
19 % Umsatzsteuer nach Nr. 7008 VV RVG |
… EUR |
Gerichtskosten für diesen Beschluss nach Nr. 2111 KV GKG |
15,00 EUR |
Summe |
… EUR |
Wegen dieser Ansprüche und in Höhe dieses Betrags sowie wegen der weiteren Kosten für diesen Beschluss hat er die angeblichen Ansprüche des Schuldners gegen … (Arbeitgeber) – Drittschuldner – aus dem zwischen diesen bestehenden Arbeitsverhältnis gepfändet.
Inzwischen musste der Gläubiger feststellen, dass der Zahlungsanspruch auch aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung begründet ist, und hat deshalb das aus der Anlage ersichtliche Feststellungsurteil des … vom … , Az.: … , erwirkt.
Auf dieser Grundlage kann der Schuldner nach § 850f Abs. 2 ZPO den vollständigen Schutz des § 850c ZPO nicht mehr beanspruchen. Ihm sind vielmehr lediglich die Beträge zu belassen, deren er als notwendigen Unterhalt und zur Befriedigung der gesetzlichen Unterhaltsansprüche bedarf. Den notwendigen Unterhalt definiert der BGH mit dem individuellen Sozialhilfeniveau (BGH FamRZ 2010, 1798; BGH NJW-RR 2008, 733).
Unter Berücksichtigung der Wohnkosten hat sich dabei in der Rechtsprechung und Literatur die Ansicht durchgesetzt, dass dem Schuldner der doppelte Regelsatz nach § 28 SGB XII verbleiben kann (Musielak-Becker, ZPO, 8. Aufl. 2011, § 850f Rn 12 m.w.N.) Dies gilt so lange, wie nicht feststeht, welche konkrete Kaltmiete und welche Heizkosten der Schuldner zu tragen hat. Hinzuzusetzen sind die für die Erfüllung der gesetzlichen Unterhaltspflichten erforderlichen Beträge. Danach ergibt sich folgender unpfändbarer Betrag:
Alternative 1
Doppelter Regelsatz nach § 28 Abs. 2 SGB XII = 2 × 364 EUR |
728,00 EUR |
Unterhaltspflichten |
… EUR |
Gesamt |
… EUR |
Alternative 2
Regelsatz nach § 28 Abs. 2 SGB XII |
364,00 EUR |
Kaltmiete |
… EUR |
Heizkosten |
… EUR |
Unterhaltspflichten |
… EUR |
Gesa... |