Behandlung von Vergütungen in der Insolvenz

Über das Vermögen der Schuldnerin wurde durch Beschluss des Insolvenzgerichts vom 22.4.2015 das Insolvenzverfahren eröffnet und … zum Insolvenzverwalter bestellt. Der Insolvenzverwalter hat das pfändbare Arbeitseinkommen i.S.d. § 36 Abs. 1 InsO, § 850 ZPO zur Insolvenzmasse zu ziehen. Neben einem fortlaufenden Einkommen gehören zu den Bezügen auch sonstige Vergütungen für Dienstleistungen aller Art, die die Erwerbstätigkeit der Schuldnerin vollständig oder zu einem wesentlich Teil in Anspruch nehmen (§ 36 Abs. 1 InsO, § 850 Abs. 2 letzter Hs. ZPO).

Streit um eine Abfindung

Die Schuldnerin hat von dem Drittschuldner eine Abfindung in Höhe von 8.800 EUR erhalten. Sie beantragte mit Schreiben vom 21.12.2020, ihr von der Abfindung einen Betrag in Höhe von 6.062,00 EUR einmalig freizugeben. Zur Begründung trägt die Schuldnerin vor, nur über unzureichende Einkünften zu verfügen. Aus diesem Grund sei ihr ein Betrag unter Berücksichtigung ihrer Unterhaltspflichten freizugeben.

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