ZV aus einem VU und ein KFB
Der Gläubiger begehrt auf der Grundlage eines Versäumnisurteils und eines in diesem Zusammenhang ergangenen Kostenfestsetzungsbeschlusses den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses (PfÜB), den das AG abgelehnt hat.
Schriftlicher Vollstreckungsantrag
Mit Antrag seines prozessführungsbevollmächtigten Rechtsanwalts vom 30.12.2021, der am 4.1.2022 in Papierform bei Gericht eingegangen ist, begehrt der Gläubiger zur Zwangsvollstreckung über eine Summe von 7.042,85 EUR den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses. Nachdem das AG unter dem 18.1.2022 die Rücknahme des Antrags angeregt hatte, da dieser in elektronischer Form einzureichen gewesen und daher zurückzuweisen sei, hat der Gläubiger die Rücknahme seines Antrags mit Schriftsatz vom 26.1.2022 abgelehnt. Zur Begründung hat er vorgetragen, dass der Gesetzgeber für die Gerichtsvollziehervollstreckung in § 753 Abs. 5 ZPO ausdrücklich auf § 130d ZPO verwiesen habe. Nicht nur fehle für den Antrag auf Erlass eines PfÜB ein derartiger Verweis, vielmehr werde die elektronische Einreichung von Vollstreckungsanträgen durch die Regelungen in §§ 754a, 829a ZPO sogar eingeschränkt.
AG lehnt den Antrag wegen Formmangels ab
Mit Beschluss vom 27.1.2022, der den Bevollmächtigten des Gläubigers am 31.1.2022 zugestellt wurde, hat das AG den Antrag auf Erlass eines PfÜB zurückgewiesen. Zur Begründung heißt es, dass die in § 130d ZPO statuierte Pflicht zur elektronischen Übermittlung von Anträgen aus dem allgemeinen Teil der ZPO im Zusammenspiel mit § 130a ZPO für alle bei Gericht einzureichenden Anträge gelte, sodass es für Anträge an das Vollstreckungsgericht – im Gegensatz zum Gerichtsvollzieher – keiner Verweisungsnorm bedürfe. Auch der Verweis auf § 829a ZPO lasse nicht den Schluss zu, dass nur in diesen Fällen der vereinfachten Vollstreckung bei Beträgen unter 5.000 EUR Anträge an das Vollstreckungsgericht elektronisch zu übermitteln seien.
Der Gläubiger will es wissen: sofortige Beschwerde
Gegen diese Entscheidung hat der Gläubiger sofortige Beschwerde eingelegt. Zur Begründung hat er im Wesentlichen angeführt, dass mangels Verweisung auf § 130d ZPO die Einschränkungen der §§ 754a, 829a ZPO bei der Beantragung eines PfÜB weiterhin gelten, zumal die außerhalb des Anwendungsbereichs von § 829a ZPO weiterhin in Papierform einzureichenden Titel dem Antrag anderenfalls händisch zugeordnet werden müssten. Gläubiger von Forderungen, die den Betrag von 5.000 EUR übersteigen, würden durch die hiermit verbundene Mehrbelastung der Gerichte und drohende Verfahrensverzögerung in nicht gerechtfertigter Weise ungleich behandelt und der Vorteil der elektronischen Antragseinreichung in das Gegenteil verkehrt. Überdies ziehe die Regelung eine Benachteiligung der Rechtsanwaltschaft gegenüber Inkassounternehmen nach sich, für welche § 130d ZPO nicht gelte.
Das AG hilft nicht ab
Das AG hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und diese dem LG zur Entscheidung vorgelegt. Seine Entscheidung hat das AG darauf gestützt, dass sich eine eingeschränkte Anwendbarkeit der §§ 130a, 130d ZPO aus den §§ 754a und 829a ZPO nicht ergebe. Die mit der Einreichung elektronischer Titel verbundene Mehrbelastung sei als Folge der gesetzgeberischen Entscheidung zur Beschleunigung des elektronischen Rechtsverkehrs hinzunehmen und der Nachteil dadurch gemindert, dass in der Regel ohnehin erst der Gerichtskostenvorschusses anzufordern und einzuzahlen sei (§ 12 Abs. 6 GKG). Für eine teleologische Reduktion des § 130d ZPO sei kein Raum, weil der Gesetzgeber den elektronischen Rechtsverkehr nicht lediglich unter der Bedingung fördern wollte, dass dieser keinen Mehraufwand der Gerichte verursacht. Ein etwaiges Vollzugsdefizit bei der Vollstreckung von Forderungen über 5.000 EUR sei wegen der gesetzgeberischen Entscheidung hinzunehmen und die Benachteiligung der in § 130d ZPO benannten Berufsträger durch ebenjene Vorschrift Kehrseite des in der ZPO an anderer Stelle zum Ausdruck kommenden Vertrauensvorschusses diesen gegenüber.