Die sofortige Beschwerde des Vaters ist gemäß § 87 Abs. 4 FamFG mit §§ 567 ff. ZPO zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. Sie ist in der Sache aber nur zu einem Teil begründet.
Titel als Grundlage der Festsetzung von Ordnungsgeld
Zu Recht hat das Familiengericht mit dem angefochtenen Beschluss gegen den Vater Ordnungsmittel festgesetzt.
Gemäß §§ 87 Abs. 1 S. 1, 89 Abs. 1 FamFG kann das Gericht von Amts wegen bei der Zuwiderhandlung gegen einen Vollstreckungstitel zur Regelung des Umgangs gegenüber dem Verpflichteten Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft anordnen. Verspricht die Anordnung eines Ordnungsgeldes keinen Erfolg, kann das Gericht Ordnungshaft anordnen.
Die zugrunde liegende gerichtlich gebilligte Umgangsregelung ist vollstreckbar (§ 86 Abs. 1 Nr. 2 FamFG), der gemäß § 89 Abs. 2 FamFG gebotene Hinweis auf die Möglichkeit der Anordnung von Ordnungsmitteln für den Fall der Zuwiderhandlung wurde erteilt und die notwendigen Zustellungen (§ 87 Abs. 2 FamFG) liegen vor.
Der Vater hat durch die Verspätungen schuldhaft gegen diese Umgangsregelung verstoßen.
Unstreitig hat sich der Vater nicht an die Umgangsregelung gehalten, sondern das Kind an drei Terminen mit zeitlichen Abweichungen von mehr als einer Stunde zurückgebracht.
Zwar hat nach § 89 Abs. 4 S. 1 FamFG die Festsetzung eines Ordnungsmittels zu unterbleiben, wenn der Verpflichtete Gründe vorträgt, aus denen sich ergibt, dass er die Zuwiderhandlung nicht zu vertreten hat. Solche Gründe sind hinsichtlich der Verspätungen aber nicht ersichtlich. Zu Recht hat das Familiengericht im Nichtabhilfebeschluss im Einzelnen ausgeführt, dass der Vortrag des Vaters zu den drei konkreten Terminen nicht passt. Eine weitere Stellungnahme des Vaters ist trotz der Aufforderung, detailliert und gesondert zu jedem einzelnen der Vorfälle vorzutragen, nicht erfolgt.
Kein Ordnungsgeld wegen der Übernachtungen
Hinsichtlich der Übernachtungen hat die Mutter die vom Vater vorgetragenen jeweiligen Vereinbarungen der Eltern nicht bestritten. Auch wenn insoweit ein Verstoß gegen die gerichtliche, dem Kindeswohl dienende Umgangsvereinbarung vorliegt, kommt bei dieser Sachlage die Festsetzung von Ordnungsmitteln nicht in Betracht. Da die Eltern hier Inhaber des Umgangsbestimmungsrechts sind, können sie auch Regelungen in gerichtlich gebilligten Vereinbarungen einvernehmlich abändern, womit insoweit deren Vollstreckbarkeit entfällt (vgl. OLG Brandenburg, 5.6.2020 – 13 WF 100/20; OLG Frankfurt, 1.3.2019 – 4 WF 22/19; OLG Nürnberg, 21.8.2017 – 7 WF 881/17; nicht überzeugend insoweit OLG Brandenburg, 23.5.2017 – 9 WF 118/17; Johannsen/Henrich/Althammer/Rake, FamFG, 7. Aufl. 2020, § 89 Rn 7).
Zwar ergibt sich aus § 156 Abs. 2 S. 2 FamFG, dass die Eltern nicht über das Umgangsrecht verfügungsbefugt i.S.d. § 36 Abs. 1 S. 1 FamFG sind (BGH, 10.7.2019 – XII ZB 507/18). Dies betrifft jedoch nur den verfahrensrechtlichen Bereich, sodass es den Eltern nicht möglich ist, ohne gerichtliche Billigung eine vollstreckbare Regelung mit den Wirkungen des § 1696 BGB zu vereinbaren. In materiellrechtlicher Hinsicht sind die Eltern jedoch – jedenfalls soweit nicht Dritte betroffen sind – verfügungsbefugt, soweit ihnen nicht das Umgangsbestimmungsrecht entzogen ist. Letzteres erfolgt nicht, auch nicht konkludent, durch die gerichtliche Regelung des Umgangs. Zu Recht wird darauf verwiesen, dass es weder gewollt noch praktisch realisierbar ist, dass sämtliche gerichtlichen Umgangsregelungen, die einmal getroffen wurden und nunmehr einvernehmlich anders gehandhabt werden sollen, bis zur Volljährigkeit des Kindes permanent nach § 1696 Abs. 1 BGB abgeändert werden müssen (Prütting/Helms/Hammer, FamFG, 6. Aufl. 2023, § 89 FamFG Rn 17a).
Höhe des Ordnungsgeldes
Bei der Höhe des Ordnungsgeldes ist für die drei Verstöße eine Gesamtabwägung zu treffen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich nach dem unwidersprochenen Vortrag der Mutter und den Erklärungsversuchen des Vaters bei den Verspätungen um ein generelles Problem handelt. Dabei erscheint der nunmehr festgesetzte Betrag von 350 EUR erforderlich, aber auch ausreichend, um den Vater zu einer verlässlichen Einhaltung der Umgangsregelungen anzuhalten. Ersatzweise sind die auch bereits vom Familiengericht für richtig gehaltenen zwei Tage Ordnungshaft anzuordnen.