An das Amtsgericht – Vollstreckungsgericht – in …
Antrag nach §§ 850k Abs. 4 ZPO n.F. i.V.m. § 850c Abs. 4 ZPO
In der Zwangsvollstreckungssache Gläubiger ./. Schuldner … Az. …
zeige ich an, dass ich den Gläubiger vertrete, und nehme Bezug auf den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom …
Im Namen und in Vollmacht des Gläubigers beantrage ich, den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom …, Az.: …, dahin zu ergänzen, dass der Sohn/die Tochter des Schuldners bei der Berechnung des Pfändungsfreibetrages auf dem gepfändeten Pfändungsschutzkonto nach § 850k Abs. 2 ZPO n.F. ab dem … unberücksichtigt bleibt
Zur Begründung wird ausgeführt:
Durch den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichtes … vom … Az.: … wurden die Ansprüche des Schuldners gegen die … (Drittschuldnerin) aus der zwischen Schuldner und Drittschuldner bestehenden Kontoverbindung gepfändet. Der Schuldner erhält bei der Drittschuldnerin auch ein von der Pfändung erfasstes Pfändungsschutzkonto. Im Bestreitensfall kann hierzu die Drittschuldnerauskunft vorgelegt werden.
Der Schuldner hat der Drittschuldnerin nach § 850k Abs. 5 ZPO n.F. eine Bescheinigung
- seines Arbeitgebers
- des Sozialversicherungsträgers, nämlich …
- der Familienkasse
- einer geeigneten Person bzw. Stelle im Sinne des § 305 InsO
vorgelegt. Die Bescheinigung wird anliegend beigefügt.
Der Schuldner hat sich auch auf die Aufforderung nach § 836 Abs. 3 ZPO geweigert, die Bescheinigung dem Gläubiger vorzulegen, so dass gebeten wird, im vorliegenden Verfahren die Bescheinigung zu den Akten zu reichen.
es Schuldners als gesetzlich unterhaltsberechtigte Person mit einem Freibetrag von 206,56 EUR zu berücksichtigen hat.
Tatsächlich verfügt der Sohn/die Tochter jedoch über ein hinreichendes eigenes Einkommen in Höhe von zumindest … EUR. Dies ergibt sich aus der Aufnahme eines Ausbildungs- bzw. Arbeitsverhältnisses zum … als …
Zur Glaubhaftmachung des vorstehenden Sachverhaltes wird auf folgende Unterlagen verwiesen: …
Aufgrund des eigenen Einkommen, welches ausreichend ist, um den Unterhalt des Sohnes/der Tochter zu decken, ist dieser/diese nach § 850k Abs. 4 ZPO n.F. i.V.m. § 850c Abs. 4 ZPO bei der Bestimmung des Pfändungsfreibetrages auf dem P-Konto nicht mit zu berücksichtigen. Da der Drittschuldner die geschilderten Umstände nicht von sich aus berücksichtigt, ist eine Entscheidung des Vollstreckungsgerichtes erforderlich.
Rechtsanwalt/Inkassodienstleister