Für den Auftrag der gütlichen Einigung nach §§ 802a Abs. 2 Nr. 1, 802b ZPO fällt auch dann keine Gebühr nach Nr. 207 KVGvKostG an, wenn sie selbstständig neben der Vermögensauskunft oder der Sachpfändung beauftragt wird.

AG Köln, 5.6.2013 – 288 M 535/13

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