1. Werden bei der Festsetzung des pfandfreien Betrages nach § 850 d ZPO die laufenden gesetzlichen Unterhaltsansprüche gleichrangiger Berechtigter kopfteilig berücksichtigt, ist der dem Schuldner insoweit pfandfrei belassene Betrag auf die Gesamthöhe der laufenden Unterhaltsansprüche dieser Berechtigten zu begrenzen.

2. Bei minderjährigen Kindern, denen Naturalunterhalt gewährt wird, ist für die Begrenzung mangels anderer Angaben der Mindestunterhalt abzüglich des hälftigen Kindergeldes anzusetzen.

LG Gera, Beschl. v. 24.6.2019 – 5 T 67/19

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