Die Voraussetzungen der Zwangssicherungshypothek
Die Zwangssicherungshypothek ist in §§ 866, 867 ZPO geregelt. Eine Sicherungshypothek darf nur für einen Betrag von mehr als 750 EUR eingetragen werden; Zinsen bleiben dabei unberücksichtigt, soweit sie als Nebenforderung geltend gemacht sind. Auf Grund mehrerer demselben Gläubiger zustehender Schuldtitel kann eine einheitliche Sicherungshypothek eingetragen werden. Die Sicherungshypothek wird dann auf Antrag des Gläubigers in das Grundbuch eingetragen, wobei die Eintragung auf dem vollstreckbaren Titel zu vermerken ist. Mit der Eintragung entsteht sie und sichert zugleich auch die dem Schuldner zur Last fallenden Kosten der Eintragung. Es bestehen also keine besonderen Hürden für die Eintragung.
Rechtsanwalt und Inkassodienstleister können den Antrag stellen
Der Antrag auf Eintragung einer Zwangssicherungshypothek kann von einem Rechtsanwalt ebenso wie von einem Inkassodienstleister als Vertreter des Gläubigers gestellt werden. Das OLG München (15.6.2012 – 34 Wx 199/12) hat entschieden, dass sich im Verfahren auf Eintragung einer Zwangshypothek im Grundbuch der Gläubiger auch von Bevollmächtigten vertreten lassen kann, die nicht zum Personenkreis des § 10 Abs. 2 FamFG gehören, mithin auch von Inkassodienstleistern. Hierfür ist nicht Voraussetzung, dass der Antrag selbst in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Form gestellt wird. Für das Grundbuchverfahren, namentlich das Eintragungsverfahren, gilt die Ausnahmeregelung des § 15 Abs. 1 GBO, wonach in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Form abgegebene und unmittelbar eintragungsrelevante Erklärungen auch durch bevollmächtigte Personen abgegeben werden können, die nicht zum vertretungsberechtigten Personenkreis des § 10 Abs. 2 FamFG gehören.
Möglichkeiten nutzen
Die Möglichkeiten, die die Entscheidung des BGH eröffnet, sollte der Gläubiger nutzen und frühzeitig die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek betreiben, wenn seine Forderung mehr als 750 EUR beträgt. Die verkürzte Frist bis zur Restschuldbefreiung wird in Zukunft die Verbraucherinsolvenz für den Schuldner attraktiver machen. Musste die Forderung schon tituliert werden, ist nicht ausgeschlossen, dass der Schuldner von seinen Möglichkeiten Gebrauch macht. Mit der Zwangssicherungshypothek kann der Gläubiger einem Forderungsverlust vorbeugen.
Zu ermitteln ist natürlich, ob der Schuldner über Grundeigentum verfügt. Hierüber hat er nicht nur in der Vermögensauskunft Auskunft zu erteilen, sondern es kann auch eine Grundbuchauskunft nach §§ 12, 12a GBO eingeholt werden. Der Vollstreckungstitel gibt das notwendige rechtliche Interesse.
FoVo 10/2021, S. 195 - 198