Ihre Frage: Darf das Kreditinstitut mit erkennbar unpfändbaren Beträgen wie beispielsweise Erwerbsunfähigkeitsrente unterhalb der Pfändungsfreigrenze nach AGB-Pfandrecht "aufrechnen"?
Unsere Antwort: Das Verbot der Aufrechnung und Verrechnung ist in § 901 ZPO geregelt. Das Aufrechnungsverbot betrifft die Aufrechnung oder Verrechnung von Guthaben mit einem negativen Saldo bei der Umwandlung eines debitorischen Zahlungskontos in ein P-Konto.
P-Konten werden stets als Guthabenkonten geführt
Nach § 850k Abs. 1 S. 3 ZPO darf ein P-Konto nur als Guthabenkonto geführt werden. Gleichzeitig besteht nach § 850k Abs. 1 S. 2 ZPO aber auch dann ein Anspruch des Schuldners auf die Umwandlung in ein P-Konto, wenn das umzuwandelnde Zahlungskonto im Zeitpunkt des Umwandlungsverlangens einen negativen Saldo aufweist. Die Bank muss also ein zweites Konto eröffnen, auf das dann der negative Saldo zurückzuführen ist. Das wirft die Frage auf, wie die Kreditinstitute den negativen Saldo ausgeglichen erhalten.
Sicherung des Pfändungsfreibetrages
§ 901 ZPO bewirkt ein gesetzliches Aufrechnungs- und Verrechnungsverbot mit eingehenden Gutschriften ab dem Verlangen auf Umwandlung des Zahlungskontos in ein P-Konto, so dass die wirtschaftlichen Grundlagen der Lebensführung des Schuldners in Höhe des Pfändungsfreibetrages geschützt bleiben. Das Aufrechnungsverbot besteht allerdings nicht, soweit die Gutschriften in Summe den Pfändungsfreibetrag übersteigen.
Keine Aufrechnung mit eingehender Erwerbsunfähigkeitsrente
Liegt die eingehende Erwerbsunfähigkeitsrente unter dem Pfändungsfreibetrag für das P-Konto, ergibt sich also das Aufrechnungsverbot schon unmittelbar aus § 901 i.V.m. § 899 Abs. 1 ZPO. Im Übrigen ist auch eine Erwerbsunfähigkeitsrente wie Arbeitseinkommen pfändbar (BGH NJW 2003, 3774) mit der Folge, dass ein überschießender Betrag frei gepfändet werden kann. Das gilt dann an der Quelle ebenso wie auf dem P-Konto. Eine Erhöhung des Freibetrages in Höhe einer Erwerbsminderungsrente kommt also weder an der Quelle noch auf dem P-Konto nach § 902 oder § 906 ZPO in Betracht.
Hinweis
Das lässt die Möglichkeit unberührt, eine Erhöhung nach § 906 ZPO i.V.m. § 850f Abs. 1 ZPO zu erreichen, wenn der Grund der Erwerbsminderung zu erhöhten persönlichen Bedürfnissen führt.
Autor: VRiOLG Frank-Michael Goebel
FoVo 10/2021, S. 184 - 188