Mit dem Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz (BGBl I 2020, S. 2466) werden ab dem 1.12.2021 erstmals die Rechtsfolgen der Pfändung eines Gemeinschaftskontos geregelt, das der Schuldner mit anderen Personen unterhält. Ziel der Regelung ist es, eine Trennung von Schuldner und sonstigen Kontoinhabern mit dem Ergebnis herbeizuführen, dass der Schuldner ein P-Konto eröffnen kann. Grundsätzlich kann das P-Konto nach § 850k ZPO nur als Einzelkonto geführt werden.
Drittschuldnerauskunft ist hierauf ausgerichtet
In diesem Kontext wurde mit dem Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz auch die Drittschuldnerauskunft in § 840 Abs. 1 Nr. 5 ZPO angepasst. Über die Verhältnisse des Gemeinschaftskontos ist danach Auskunft zu geben.
Im Wortlaut: § 850l Abs. 1 Nr. 5 ZPO
(1) Auf Verlangen des Gläubigers hat der Drittschuldner binnen zwei Wochen, von der Zustellung des Pfändungsbeschlusses an gerechnet, dem Gläubiger zu erklären:
…
5. ob es sich bei dem Konto, dessen Guthaben gepfändet worden ist, um ein Pfändungsschutzkonto im Sinne von § 850k oder ein Gemeinschaftskonto im Sinne des § 850l handelt; bei einem Gemeinschaftskonto ist zugleich anzugeben, ob der Schuldner nur gemeinsam mit einer oder mehreren anderen Personen verfügungsbefugt ist.
Die Auskunft, die notwendig ist, um zu erkennen, welche materiell-rechtlichen Ansprüche dem Schuldner im Innenverhältnis zu den weiteren Kontoinhabern an dem Guthaben auf dem Gemeinschaftskonto zustehen, muss nicht der Drittschuldner, sondern der Schuldner nach § 836 Abs. 3 ZPO erteilen. Die Auskunft kann dabei auch erzwungen werden.
Schutz von Guthaben auf Zahlungskonten
Erfasst werden dabei nur Zahlungskonten, nicht aber Festgeldkonten (Zöller/Herget, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 850l Rn 1; Knees, WM 2021, 664), was sich aus § 850k Abs. 1 ZPO ergibt. Nur ein Zahlungskonto kann als P-Konto geführt werden. Vor dem Hintergrund der Zielsetzung von § 850l ZPO muss also auch das Gemeinschaftskonto als Ausgangskonto ein Zahlungskonto sein.
Vorsicht: Welche Form des Gemeinschaftskontos liegt vor?
Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Vorschrift ist es, dass überhaupt eine wirksame Pfändung des Kontos vorliegt. Dafür ist zu unterscheiden, ob es sich bei dem Gemeinschaftskonto um ein "Oder-Konto" oder ein "Und-Konto" handelt. Während im erstgenannten Fall für die wirksame Pfändung ein Vollstreckungstitel gegen einen (Mit-)Kontoinhaber genügt, muss im Fall eines "Und-Kontos" ein Vollstreckungstitel gegen alle Kontoinhaber vorliegen.
Im Wortlaut: § 850l Abs. 1 ZPO
1Unterhält der Schuldner, der eine natürliche Person ist, mit einer anderen natürlichen oder mit einer juristischen Person oder mit einer Mehrheit von Personen ein Gemeinschaftskonto und wird Guthaben auf diesem Konto gepfändet, so darf das Kreditinstitut erst nach Ablauf von einem Monat nach Zustellung des Überweisungsbeschlusses aus dem Guthaben an den Gläubiger leisten oder den Betrag hinterlegen. 2Satz 1 gilt auch für künftiges Guthaben.
Moratorium für einen Monat
§ 850l Abs. 1 S. 1 ZPO ordnet für das kontoführende Kreditinstitut zunächst ein Auszahlungsmoratorium von einem Monat an, damit der Schuldner den Schutz eines P-Kontos überhaupt in Anspruch nehmen kann. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an den Drittschuldner nach § 829 Abs. 3 ZPO. Insoweit entspricht die Regelung der allgemeinen Bestimmung in § 835 Abs. 3 S. 2 ZPO, stellt sich aber gleichwohl als die speziellere Regelung dar. Für jedes künftige Gutachten gilt das Moratorium von einem Monat dann gleichermaßen (Abs. 1 S. 2).
Jetzt wird geteilt: Zahlungskonto neben Gemeinschaftskonto
Innerhalb der Moratoriumszeit kann der Schuldner nunmehr sein Guthaben auf dem Gemeinschaftskonto – im Zweifel wird nach Kopfteilen gerechnet – auf ein gesondertes Zahlungskonto, welches nur ihn als Inhaber zeigt, übertragen. Es darf sich dabei nur um ein Zahlungskonto beim gleichen Drittschuldner, d.h. dem gleichen Kreditinstitut handeln. Besteht noch kein P-Konto, kann dieses neue Zahlungskonto dann in ein P-Konto umgewandelt werden. Es sind also zwei Akte erforderlich, um zu einem Pfändungsschutz zu gelangen.
Hinweis
Besteht bereits ein P-Konto, hindert § 850k Abs. 3 S. 1 ZPO ein weiteres P-Konto für den Schuldner. Die Zeit genügt ihm jedoch regelmäßig, um das andere bestehende P-Konto nach § 850k Abs. 5 binnen vier Geschäftstagen zum Monatsende zu kündigen und dann das neue Zahlungskonto in ein P-Konto umzuwandeln.
Im Wortlaut: § 850l Abs. 2 ZPO
(2) 1Ist der Schuldner eine natürliche Person, kann er innerhalb des Zeitraums nach Absatz 1 Satz 1 von dem Kreditinstitut verlangen, bestehendes oder künftiges Guthaben von dem Gemeinschaftskonto auf ein bei dem Kreditinstitut allein auf seinen Namen lautendes Zahlungskonto zu übertragen. 2Wird Guthaben nach Satz 1 übertragen und verlangt der Schuldner innerhalb des Zeitraums nach Absatz 1 Satz 1, dass das Zahlungskonto als Pfändungsschutzkonto geführt wird, so gelten für die Einrichtung des Pfändungsschutzkontos §...