Formalien sind erfüllt
Die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen liegen vor, insbesondere hat das LG dem Gläubiger eine vollstreckbare Ausfertigung des rechtskräftigen Urteils erteilt (§§ 704, 724 ZPO).
Der Verurteilung ist eine Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel (Ordnungsgeld von bis zu 250.000 EUR, ersatzweise/oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, § 890 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 ZPO) im landgerichtlichen Urteil vorausgegangen.
OLG sieht Unterlassungsgebot verletzt
Nach zutreffender Auffassung des LG hat die Schuldnerin dem Unterlassungstitel schuldhaft, nämlich zumindest grob fahrlässig, zuwidergehandelt.
Die dem Wortlaut nach nahezu unverändert und ihrem Sinngehalt nach identisch beibehaltenen streitgegenständlichen Klauseln unterfallen den titulierten Klauselverboten. Dies gilt schon deshalb, weil die Schuldnerin nicht nur zur Unterlassung einer wörtlichen, sondern auch einer inhaltsgleichen Verwendung dieser Klauseln verurteilt worden ist. Angesichts der "und/oder"-Verknüpfung der einzelnen Klauselverbote sind diese unabhängig voneinander und zudem ohne Bezugnahme auf konkrete Verletzungsformen ergangen. Aufgrund dieser "Schlechthinverbote" kommt es auf den Kontext der streitgegenständlichen Klauseln nicht an, zumal dieser sich nach zutreffender Auffassung des LG nicht entscheidungserheblich geändert hat.
Plumper Verstoß
Trotz der unmissverständlichen landgerichtlichen Entscheidung hat die Schuldnerin ihre Beförderungsbedingungen knapp einen Monat nach Rechtskraft der streitgegenständlichen Klauselverbote ersichtlich bewusst nur unerheblich geändert, indem sie (u.a.) das Wort "X" durch "uns" bzw. "wir" ersetzt hat. Sie konnte dabei nicht ernsthaft davon ausgehen, dass die Änderungen aus dem Kernbereich der Verbote hinausführten. Dies rechtfertigt den Vorwurf eines zumindest grob fahrlässigen ("plumpen") Verstoßes.
Höhe des Ordnungsmittels ist nicht zu beanstanden
Das vom LG verhängte Ordnungsmittel ist entgegen der Ansicht der Schuldnerin der Höhe nach nicht zu beanstanden.
Die Ordnungsmittel des § 890 Abs. 1 ZPO haben einen doppelten Zweck. Als zivilrechtliche Beugemaßnahme dienen sie – präventiv – der Verhinderung künftiger Zuwiderhandlungen. Daneben stellen sie – repressiv – eine strafähnliche Sanktion für die Übertretung des gerichtlichen Verbots dar. Dieser doppelte Zweck erfordert es, die Bemessung der Ordnungsmittel jedenfalls in erster Linie mit Blick auf den Schuldner und dessen Verhalten vorzunehmen. Zu berücksichtigen sind insbesondere Art, Umfang und Dauer des Verstoßes, der Verschuldensgrad, der Vorteil des Verletzers aus der Verletzungshandlung und die Gefährlichkeit der begangenen und möglicher künftiger Verletzungshandlungen für den Verletzten. Die Wahl zwischen Ordnungsgeld und Ordnungshaft und die Bestimmung der Höhe des Ordnungsmittels stehen dabei im Ermessen des Gerichts (BGH, 23.11.2023 – I ZB 29/2).
Zentral: hohes Verschulden
Das LG ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Schuldnerin ihren Unterlassungspflichten durch die inhaltlich unveränderte Beibehaltung der beiden, selbst im Wortlaut nur unwesentlich geänderten Klauseln zumindest grob fahrlässig zuwidergehandelt hat. Sie hat die Klauseln gezielt nur unerheblich geändert und damit entsprechend der Auffassung des LG zum Ausdruck gebracht, sich nicht an die gerichtlichen Verbote halten zu wollen. Ihr Verschulden ist damit als hoch zu qualifizieren.
Kurze Dauer stellt Ordnungsmittel nicht in Frage
Der Annahme eines schwerwiegenden Verstoßes steht die Dauer des Verstoßes nicht entgegen. Ausgehend von der Richtigkeit des Vortrags der Schuldnerin (§ 138 Abs. 3 ZPO) steht eine Zuwiderhandlung über sechs Wochen in Rede. Da die Schuldnerin gemäß den Ausführungen im Nichtabhilfebeschluss eine der größten Fluggesellschaften Europas ist, die – über dessen Feststellungen hinaus – nicht nur jährlich Millionengewinne erwirtschaftet, sondern nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Gläubigers im Geschäftsjahr 2022/23 einen Umsatz von ca. 10,8 Milliarden EUR und einen Gewinn nach Steuern von 1,43 Milliarden EUR erzielte, wobei sie in den meisten EU-Ländern Marktanteile hinzugewann und sich die Zahl ihrer Passagiere um 74 % auf 168,6 Millionen erhöhte, und angesichts des Umstands, dass Ansprüche wegen Nichtbeförderung, Annullierungen und Verspätungen aus Art. 4 bis 6 Fluggastrechte-VO bei einem derart hohen Fluggastaufkommen "an der Tagesordnung" sein dürften, können die über einen Zeitraum von sechs Wochen verwendeten Klauseln eine Vielzahl an Fluggästen von der Durchsetzung berechtigter Ansprüche abgehalten haben.
Präventivfunktion verlangt spürbare Sanktion
Das ausgeurteilte Ordnungsmittel ist auch unter Berücksichtigung seiner Präventivfunktion angemessen. Angesichts der Wirtschaftskraft der Schuldnerin ist nur ein hohes Ordnungsgeld geeignet, für die Schuldnerin spürbar zu sein und diese effektiv davon abzuhalten, einen entsprechenden Verstoß erneut zu begehen. Dass ein geringeres Ordnungsgeld als 50.000 EUR gleichermaßen geeignet wäre, i...