BGH sieht Rechtsbeschwerde als unzulässig an
Die Rechtsbeschwerde des Schuldners hat keinen Erfolg, weil sie unzulässig ist. Die Rechtsbeschwerde ist – ungeachtet ihrer Zulassung durch das Beschwerdegericht – nicht eröffnet.
Eine Rechtsbeschwerde ist nur statthaft, wenn die zuvor eingelegte sofortige Beschwerde statthaft war. War bereits die Ausgangsentscheidung unanfechtbar, hat sie das Verfahren rechtswirksam beendet, sodass es an einer Grundlage für das Rechtsbeschwerdeverfahren fehlt. Hieran ändert auch die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht nach § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ZPO nichts (st. Rspr.; vgl. nur BGH, 20.2.2020 – I ZB 45/19 m.w.N.).
Widerspruch und sofortige Beschwerde waren schon unzulässig
Der Widerspruch und die sofortige Beschwerde des Schuldners waren bereits unzulässig. Der Schuldner hat den Widerspruch gegen die Eintragungsanordnung des GV beim AG als dem zuständigen Vollstreckungsgericht und die sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung des Vollstreckungsgerichts über den Widerspruch beim Beschwerdegericht lediglich per Telefax und nicht unter Einhaltung der von § 130d S. 1 ZPO vorgeschriebenen Form eingelegt. Er hat damit die Rechtsmittel nicht wirksam eingereicht.
Form ist von Amts wegen zu prüfen
Die zwingende Einreichung von Erklärungen in der elektronischen Form gemäß § 130d S. 1 ZPO betrifft die Frage ihrer Zulässigkeit. Die Einhaltung der vorgeschriebenen Form ist deshalb von Amts wegen zu prüfen, ihre Nichteinhaltung führt zur Unwirksamkeit der Prozesserklärung (BGH NJW 2023, 525; BGH NJW 2023, 2643 jeweils m.w.N.; vgl. auch Begründung des Regierungsentwurfs eines Gesetzes zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten, BT-Drucks 17/12634, S. 27).
Formerfordernisse beim Widerspruch gegen die Eintragungsanordnung
Der Widerspruch gegen die Eintragungsanordnung nach § 882c ZPO ist gemäß § 882d Abs. 1 S. 1 ZPO beim AG als Vollstreckungsgericht schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen (§§ 764 Abs. 1, 496 ZPO). Die sofortige Beschwerde gegen Entscheidungen des Vollstreckungsgerichts wird nach §§ 793, 569 Abs. 2 S. 1 ZPO durch Einreichung einer Beschwerdeschrift eingelegt. Sie kann gemäß § 569 Abs. 3 Nr. 1 ZPO auch durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden, wenn – wie im vorliegenden Zwangsvollstreckungsverfahren – der Rechtsstreit im ersten Rechtszug nicht als Anwaltsprozess zu führen ist.
Besonderheiten beim Rechtsanwalt
Gemäß § 130d S. 1 ZPO sind Rechtsanwälte verpflichtet, vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften gemäß § 130d S. 2 ZPO zulässig. Nach § 130d S. 3 ZPO ist die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Rechtsanwalt ist auch in eigener Sache Rechtsanwalt
Der Schuldner hätte als in eigener Sache tätiger Rechtsanwalt sowohl den Widerspruch gegen die Eintragungsanordnung des GV als auch die sofortige Beschwerde gegen die seinen Widerspruch zurückweisende Entscheidung des Vollstreckungsgerichts als elektronisches Dokument übermitteln müssen. Dies ist unterblieben. Dies hat zur Folge, dass beide Rechtsmittel nicht wirksam eingelegt worden sind.
Die Verpflichtung der Rechtsanwälte nach § 130d S. 1 ZPO, schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen als elektronisches Dokument zu übermitteln, gilt für sämtliche Erklärungen in allen Verfahren der Zivilprozessordnung, die der Schriftform bedürfen oder in schriftlicher Form abgegeben werden können (vgl. OLG Hamm NJW-RR 2022, 1360; BeckOK-ZPO/von Selle, 51. Edition [Stand 1.12.2023], § 130d Rn 3; Stadler, in: Musielak/Voit, ZPO, 20. Aufl., § 130d Rn 1; Zöller/Greger, ZPO, 35. Aufl., § 130d Rn 2) und auch für Zwangsvollstreckungsverfahren, in denen kein Anwaltszwang besteht (OLG Frankfurt NJW 2022, 3371; Zöller/Greger a.a.O. § 130d Rn 2).
Dazu hat der BGH schon einiges entschieden
Für Rechtsanwälte besteht die Pflicht zur elektronischen Übermittlung auch dann, wenn sie berufsmäßig im eigenen Namen auftreten und zum berufsmäßig ausübenden Verfahrenspfleger (zu § 14b Abs. 1 S. 1 FamFG vgl. BGH FamRZ 2023, 719) oder zum Berufsbetreuer bestellt worden sind (zu § 14b Abs. 1 S. 1 FamFG vgl. BGH NJW-RR 2023, 1233). Der BGH hat allerdings bisher offengelassen, ob dies auch gilt, wenn der Rechtsanwalt in seiner Rolle als Betreuer oder Verfahrenspfleger als Privatperson – in eigener Sache beziehungsweise ehrenamtlich – tätig wird (vgl. BGH NJW-RR 2023, 1233; FamRZ 2023, 719).
Die Vorschrift des § 130d S. 1 ZPO gilt auch für vom Insolvenzverwalter im Insolvenzverfahren eingelegte Rechtsmittel, wenn der Insolvenzverwalter als Rechtsanwalt zugelassen ist (zu § 4 S. 1 InsO i.V.m. § 130d ZPO vgl. BGH NJW 2023, 525). Außerdem sind auch S...