Informationsmanagement auf nahestehende Personen ausrichten
Die Möglichkeit des Gläubigers, in der Einzelzwangsvollstreckung Vermögensverschiebungen des Schuldners zugunsten Dritter anzufechten, werden in der Praxis – anders als in der Insolvenz – kaum genutzt. Schon das Informationsmanagement des Gläubigers ist häufig nicht darauf gerichtet. So sollte der Gläubiger mit den ihm gegebenen Möglichkeiten auch nach Vermögen von dem Schuldner nahestehenden Personen (§ 138 InsO), d.h. insbesondere des Ehegatten, der Kinder, Geschwister, Eltern und Enkel, suchen. Gerade bei Grundbesitz kann hier ein Blick in die Eigentümerliste und dann das Grundbuch nach §§ 12, 12a GBO helfen. Das berechtigte Interesse des Gläubigers ergibt sich eben aus der Anfechtungsmöglichkeit von Grundstücksübertragungen. Nicht selten ist nämlich festzustellen, dass Schuldner schon in der Krise versuchen, ihren Grundbesitz oder Anteile daran auf nahestehende Personen zu übertragen, um ihn dem Gläubigerzugriff zu entziehen, ihn aber gleichwohl weiter nutzen zu können.
OLG übersieht gemischte Schenkung
Die einfachste Anfechtungsoption eröffnet sich dem Gläubiger nach § 4 Abs. 1 AnfG, wenn der Schuldner das Grundstück an den Begünstigten ohne Gegenleistung, d.h. im Wege der Schenkung übertragen hat. Es genügt dann die objektive Gläubigerbenachteiligung. Das OLG hat dies hier mit dem Argument verneint, es sei mit dem Kaufpreis von 42.000 EUR ja eine Gegenleistung erbracht worden. Das überzeugt aber nicht, weil der Kaufpreis weniger als die Hälfte des Verkehrswertes ausmacht. Es muss deshalb von einer gemischten Schenkung ausgegangen werden, so dass zumindest ein Teil des Rechtsgeschäftes nach § 4 Abs. 1 AnfG anfechtbar ist.
Fristen beachten – Verlängerungsmöglichkeit nutzen
Bei der Anfechtung nach den §§ 3 ff. AnfG müssen in besonderer Weise die Fristen beachtet werden. So ist die Vorsatzanfechtung noch zehn Jahre nach der Rechtshandlung möglich (§ 3 Abs. 1 AnfG), während die Anfechtung unentgeltlicher Leistungen (§ 4 AnfG) nur vier Jahre, die entgeltlicher Verträge mit nahestehenden Personen nur zwei Jahre möglich ist. Allerdings kann unter den Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 AnfG die Frist durch eine Anzeige der Anfechtungsabsicht um zwei Jahre verlängert werden. Dies beseitigt allerdings nicht das Bedürfnis nach einer einstweiligen Verfügung, da diese Anzeige die Weiterveräußerung des anfechtbar erworbenen Gegenstandes nicht hindert.