Hat der Gläubiger eine Forderung gepfändet, ist der Schuldner nach § 836 Abs. 3 ZPO verpflichtet, ihm die zur Durchsetzung der Forderung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die über die Forderung vorhandenen Urkunden herauszugeben. Im Ergebnis ist § 836 Abs. 3 ZPO damit die materiell-rechtliche Umsetzung von § 402 BGB. Die entsprechende Verpflichtung des Schuldners ist dabei im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss aufzuführen und nachfolgend beim Schuldner zu aktivieren (siehe die Arbeitshilfe FoVo 2010, 205, in diesem Heft). Besonders wichtig ist diese Verpflichtung im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten der Reform der Kontopfändung geworden, weil nur so die richtige Berechnung des pfändbaren Betrages kontrolliert werden kann – dies nicht zuletzt vor dem Hintergrund zahlreicher Streitfragen wie dem Monatsanfangsproblem oder der Fortgeltung von alten § 850k-ZPO-Beschlüssen.
BGH legt die Vorschrift weit aus
Der BGH hat grundsätzlich ein sehr weites Verständnis von der Norm (BGH, Beschl. v. 14.2.2003 – IXa ZB 53/03, WM 2003, 625, 626). Nach seiner Auffassung soll die Bestimmung dem Gläubiger die Einziehung der Forderung beim Drittschuldner erleichtern. Der Schuldner sei deshalb verpflichtet, ihn bei der Durchsetzung der Forderung zu unterstützen. Er habe nicht nur die nötigen Auskünfte zu erteilen, sondern auch die über die Forderung vorhandenen Urkunden zur Verfügung zu stellen. Das betreffe Urkunden, die den Gläubiger als zur Empfangnahme der Leistung berechtigt legitimieren, wie etwa im Falle des § 808 Abs. 2 S. 1 BGB oder nach erfolgter Abtretung, sowie solche, die den Bestand der Forderung beweisen oder sonst der Ermittlung oder dem Nachweis ihrer Höhe, Fälligkeit und Einredefreiheit dienen (ebenso Schuschke/Walker, Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz, 4. Aufl., § 836 ZPO Rn 6 Fn 25; Thomas/Putzo, ZPO, 31. Aufl., § 836 Rn 19; Wieczorek/Schütze/Lüke, ZPO, 3. Aufl., § 836 Rn 17; Stein/Jonas/Brehm, ZPO, 22. Aufl., § 836 Rn 14).
Praxis der Rechtspfleger ist teilweise restriktiver
Tatsächlich zeigt sich allerdings, dass die Praxis der Rechtspfleger häufig restriktiver ist. Dies gilt insbesondere für die Anordnung im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, dass der Schuldner nach § 836 Abs. 3 ZPO verpflichtet ist, die Kontoauszüge herauszugeben. Dabei wird – wie sich aus der Musterformulierung für eine Monierungsantwort in FoVo 2010, 167 ergibt – fälschlicherweise auf ein Urteil des BGH vom 8.11.2005 sowie auf die Gesetzesbegründung zum Gesetz zur Reform der Kontopfändung Bezug genommen. Übersehen wird, dass sich aus beiden Quellen genau das Gegenteil ergibt. Der BGH wie der Gesetzgeber haben keine Herausgabepflicht des Drittschuldners gesehen, sehr wohl aber eine solche des Schuldners.
Warum werden die Kontoauszüge benötigt?
Es wird übersehen, dass der Gläubiger die Kontoauszüge einerseits benötigt, um festzustellen, ob die wesentlichen Einkünfte zum Unterhalt des Schuldners auf diesem Konto eingehen. Nur dies erlaubt nämlich die Nutzung des P-Kontos mit dem dortigen Freibetrag. Gehen die wesentlichen Bezüge auf einem anderen Konto ein, muss es dem Gläubiger möglich sein, einen Antrag nach § 850k Abs. 4 ZPO auf Absenkung des Pfändungsfreibetrages zu stellen. Andererseits benötigt der Gläubiger beim normalen Girokonto die Kontoauszüge, um zu erkennen, dass der Drittschuldner ihm die zutreffenden Beträge ausgezahlt hat bzw. ob und inwieweit überhaupt ein Auszahlungsanspruch besteht. Nicht anders verhält es sich beim P-Konto. Hier muss der Gläubiger in die Lage versetzt werden zu prüfen, ob der Drittschuldner den Pfändungsfreibetrag nach § 850k Abs. 2 und 5 ZPO n.F. erhöht hat, so dass er ggf. nach dem Einkommen unterhaltsberechtigter Personen fragen muss und einen Antrag nach § 850k Abs. 4 ZPO n.F. i.V.m. § 850c Abs. 4 ZPO stellen kann. An der Erteilung einer Bescheinigung nach § 850k Abs. 5 ist der Gläubiger nämlich ebenso wenig beteiligt wie am Verfahren zur Vorlage und zur Berücksichtigung des Inhaltes der Bescheinigung (hierzu FoVo 2010, 147).
Teilweise hilft nur die sofortige Beschwerde
In FoVo 2010, 147 hatten wir bereits ein Muster für eine Monierungsantwort als Arbeitshilfe zur Verfügung gestellt. Hierauf haben wir eine Vielzahl positiver Reaktionen erhalten, wonach die Rechtspfleger auf die Hinweise den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erlassen haben. Gleichwohl gibt es auch weiterhin Fälle, in denen Rechtspfleger hierauf nicht positiv reagiert haben. Dem Gläubiger bleibt dann nur die Möglichkeit, sein Recht im Rechtsmittelweg zu suchen. Auch hierfür wollen wir unseren Lesern mit dem nachfolgenden Muster einer sofortigen Beschwerde die notwendige Arbeitshilfe an die Hand geben.
Muster: Sofortige Beschwerde
An das Landgericht – Beschwerdekammer – in ...
über das Amtsgericht in ...
In der Zwangsvollstreckungsache des …– Gläubiger und Beschwerdeführer –, Verfahrensbevollmächtigte: RAe ...
Gegen den … – Schuldner und Besch...